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Lohnsteuer für Bibus - Zuwendungen auf Betriebsveranstaltungen

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Lohnsteuer für Bibus

Zuwendungen auf Betriebsveranstaltungen

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Gehen wir nun näher auf die Zuwendungen auf Betriebsveranstaltungen ein. Ihnen wird zunächst eine Betriebsveranstaltung erläutert. Anschließend werden die Zuwendungen behandelt und Beispiele aufgezeigt:

 

Vorsicht

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Zuwendungen und Aufmerksamkeiten meinen nicht das gleiche und müssen differenziert werden! Insbesondere Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind immer wieder ein Augenmerk von Klausuren. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, die "anlässlich von" Betriebsveranstaltungen geleistet werden, gehören zum Arbeitslohn, soweit sie den Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung überschreiten, was aus § 19 I 1 Nr. 1a. S. 3 EStG hervorgeht.

Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen üblichen und unüblichen Zuwendungen.

Nach R 19.5 VI LStR wird bei unüblichen Veranstaltungen als auch bei Zuwendungen, die den Wert von 110 € überschreiten, der überschiessende Betrag der Lohnsteuer unterworfen. Dementsprechend handelt es sich um einen Freibetrag.

Beispiel

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Der Unternehmer Tom Kaulquappe lädt seine Mitarbeiter zu einer Sommerfeier ein. Eine weitere Betriebsveranstaltung gab es nicht. Die Bewirtungskosten liegen pro Mitarbeiter bei 90 €.
Es handelt sich um eine übliche Betriebsveranstaltung und eine übliche Zuwendung im Rahmen dieser. 

Da 90 € den Freibetrag von 110 € unterschreitet, wird die Zuwendung nicht der Lohnsteuer unterworfen.

Beispiel

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Der Unternehmer Tom Kaulquappe lädt seine Mitarbeiter zu einer Sommerfeier ein. Die Bewirtungskosten liegen pro Mitarbeiter bei 160 €.

Nunmehr wird der gesetzliche Freibbetrag überschritten, mithin unterliegt der überschiessende Betrag von 50 € dem Lohnsteuerabzug. Es kommt im vorliegenden Fall ein pauschalierter Lohnsteuerabzug in Betracht in Höhe von 25 % (§ 40 II Nr. 2 EStG).

(160-110)*0,25=0,25*50 = 12,50 € ist der pauschalierte Lohnsteuerabzug

Man beachte, dass die Begriffe „anlässlich von“ und "bei Gelegenheit der“ nicht identisch sind, wie folgendes Beispiel zeigt.

Beispiel

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Bei einer Betriebsveranstaltung erhält die Sekretärin ein Geschenk zu ihrem Geburtstag in Höhe von 200 €.

Dieses Geschenk wurde ihr "bei Gelegenheit" der Betriebsveranstaltung dargeboten, nicht etwa "anlässlich" der Betriebsveranstaltung. Anders ausgedrückt, fand die Betriebsveranstaltung ohnehin statt und man nutzte ihr Zustandekommen, um einen schöneren äußeren Rahmen für die Überreichung des Geschenks zu haben. In der Rechtsfolge zählen die 200 € für das Geschenk nicht zur Berechnung des Über- oder Unterschreitens des Freibetrags von 110 € hinzu. Vielmehr muss die Höhe des Geschenks bei der Lohnsteuer für die Sekretärin individuell beachtet werden.

Wichtig ist nun, ob

  • pro teilnehmendem (!) Arbeitnehmer und
  • pro Betriebsveranstaltung

mehr oder weniger als 110 € zugewendet wurden.

Beispiel

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Für eine Betriebsveranstaltung wendet der Arbeitgeber insgesamt 4.500 € auf. Es nehmen 50 Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teil, zehn Mitarbeiter erscheinen nicht.

Pro teilnehmendem Mitarbeiter wurden 4.500/45 = 90,00 € aufgewendet, was unterhalb des Freibetrags von 110 € liegt. Damit sind die 90,00 € dem einzelnen teilnehmenden Mitarbeiter nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen. Seine Lohnsteuer wird nicht erhöht.

Wichtig ist allerdings, dass wenn der Mitarbeiter Begleitpersonen auf die Betriebsveranstaltung mitnimmt, der entsprechende Anteil ihm zuzurechnen ist.

Beispiel

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Für eine Betriebsveranstaltung wendet der Arbeitgeber insgesamt 8.000 € auf. Es nehmen 90 Mitarbeiter an der Betriebsveranstaltung teil, zwanzig Mitarbeiter erscheinen nicht. Zehn der erschienenen Mitarbeiter hatten ihren Ehepartner dabei.

Man rechnet nun

übliche Zuwendung pro Teilnehmer = übliche Zuwendungen/(Anzahl teilnehmende Personen) = 8.000/(90 + 10) = 8.000/100 = 80 €

pro teilnehmender Person. Wir müssen nun allerdings

  • die 80 ohne Begleitung erschienenen Mitarbeiter und
  • die zehn mit Begleitung erschienenen Mitarbeiter

unterscheiden. Für die 80 ohne Begleitung erschienenen Mitarbeiter liegen die 80 € pro Person unterhalb des Freibetrags, folglich gehören sie nicht zum Arbeitslohn hinzu. Für die zehn Mitarbeiter, welche in Begleitung ihres Ehepartners erschienen waren, sieht die Rechnung hingegen anders aus, diesen ist jeweils 2*80 = 160 € zuzurechnen. Folglich ist bei allen fünften ein Betrag von 160 € - 110 € = 50 € dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (§ 19 I 1 Nr. 1a. S. 3 EStG).

Die Lohnsteuer ist hier im Rahmen einer Pauschalierung berechnungsfähig. Man kalkuliert mit 25 % (§ 40 II 1 Nr. 2 EStG). An späterer Stelle wird noch auf die mögliche Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen nach § 40 und 40a EStG eingegangen.