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Lohnsteuer für Bibus - Haftung Dritter

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Lohnsteuer für Bibus

Haftung Dritter

Zahlt ein Dritter Lohn aus und hat er die Lohnsteuer einzubehalten, so sind die Vorschriften des § 38 IIIa EStG zu beachten. 

Es haften dann

  1. der Dritte (§ 42d IX 1, 2 EStG)

  2. der Arbeitnehmer, als auch

  3. der Arbeitgeber als Gesamtschuldner (§ 42d IX 3 EStG).