Zahlt ein Dritter Lohn aus und hat er die Lohnsteuer einzubehalten, so sind die Vorschriften des § 38 IIIa EStG zu beachten.
Es haften dann
- der Dritte (§ 42d IX 1, 2 EStG)
- der Arbeitnehmer, als auch
- der Arbeitgeber als Gesamtschuldner (§ 42d IX 3 EStG).
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