Merke
§ 42d I EStG regelt, dass der Arbeitgeber für jene Lohnsteuer haftet, die er per Gesetz einzubehalten und abzuführen hatte. Auch haftet er für jene Lohnsteuer die er zu Unrecht im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs erstattet hatte. Und er haftet für jene Einkommensteuer oder Lohnsteuer, die wegen fehlerhafter Angaben im Lohnkonto bzw. in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haften gesamtschuldnerisch, was aus § 42 d III 1 EStG hervorgeht.
Merke
Auch wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird, kann der Arbeitgeber möglicherweise in Regress genommen werden. Der Arbeitnehmer hingegen kann bei der Gesamtschuldnerschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat.
Merke
Sollte der Arbeitgeber in Regress genommen werden, so muss die Haftungsschuld ihm gegenüber durch einen Haftungsbescheid festgesetzt werden. Dieser muss mit einem Leistungsgebot zur Aufforderung der Zahlung der Lohnsteuer verbunden sein. Wenn allerdings der Arbeitgeber die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt hat, so kann auf den Haftungsbescheid verzichtet werden (§ 42d IV EStG).
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