Wenn ein gesetzlicher Haftungstatbestand vorliegt, so liegt ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis vor (§ 37 AO). Dieser muss durch einen Verwaltungsakt in Form eines Haftungsbescheids geltend gemacht werden (§ 191 I AO).
Merke
Der Haftungsbescheid ist nicht zu verwechseln mit der Zahlungsaufforderung. Vielmehr betrifft der Haftungsbescheid selbst nur die Feststellung eines Haftungsgrundes. Es ist also zusätzlich eine an den Haftungsschuldner gerichtete Zahlungsaufforderung erforderlich. Dies läßt sich vergleichen mit der Zusammenfassung mehrerer unterschiedlicher Verwaltungsakte bei Steuerbescheid und Leistungsgebot.
Beachte allerdings, dass die Zahlungsaufforderung erst dann ergehen darf, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos war oder aussichtslos erscheint (§ 219 S. 1 AO).
Die Haftung lässt sich unterschiedlich systematisieren:
- Haftung kraft Gesetzes und
- Haftung kraft Vertrages.
Bei der vertraglichen Haftung muss der Anspruch durch Klage im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens geltend gemacht werden. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungsgründe sind z.B. Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) und Schuldversprechen (§§ 780 ff. BGB). Im Rahmen der gesetzlichen Haftung unterscheidet man z.B.
- Haftung des Vertreters,
- Haftung des Betriebsübernehmers oder
- Haftung des Arbeitgebers.
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