Unter der Voraussetzung, dass entweder vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in größerer Zahl von Fällen gewährt wird oder in größerer Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, hat das Betriebsstättenfinanzamt die Möglichkeit zuzulassen, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird. Diese Erhebung ist vom Arbeitgeber zu beantragen.
Merke
Bei der Gewährung sonstiger Bezüge endet die Möglichkeit der Pauschalierung, wenn dem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000 € im Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden.
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