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Lohnsteuer für Bibus - Lösung Lohnsteuerpauschalierung

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Lohnsteuer für Bibus

Lösung Lohnsteuerpauschalierung

  1. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 EStG), z.B.

    • wenn vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in größerer Zahl von Fällen gewährt wird (R 40.1 LStR)

    • wenn in größerer Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist weil der Arbeitgeber diese nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat
       

  2. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte (§ 40a EStG)

    • bei kurzfristig Beschäftigten (§ 40a I EStG)

      • pauschale Lohnsteuer i.H.v. 25 % des Arbeitlohns
         

    • bei Mini-Jobs (§ 40a II EStG)

      • pauschale Lohnsteuer i.H. v. 2 % des Arbeitslohns
         

    • bei geringfügig Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen der Pauschalierung mit 2 % nicht gegeben sind (§ 40a IIa EStG)

    • pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % des Arbeitslohns
       

  3. Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG).