Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 EStG), z.B.
wenn vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in größerer Zahl von Fällen gewährt wird (R 40.1 LStR)
wenn in größerer Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist weil der Arbeitgeber diese nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte (§ 40a EStG)
bei kurzfristig Beschäftigten (§ 40a I EStG)
pauschale Lohnsteuer i.H.v. 25 % des Arbeitlohns
bei Mini-Jobs (§ 40a II EStG)
pauschale Lohnsteuer i.H. v. 2 % des Arbeitslohns
bei geringfügig Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen der Pauschalierung mit 2 % nicht gegeben sind (§ 40a IIa EStG)
pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % des Arbeitslohns
Pauschalierung der Lohnsteuer bei Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG).
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