Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf jedes Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums muss der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt übermitteln und bezahlen (§ 41a EStG).
Der § 41a II EStG enthält verschiedene Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume in Abhängigkeit von der Steuerschuld des vorangegangen Kalenderjahres:
Steuerschuld vorangegangenes Kalenderjahr
0 € – 1.080 €
Anmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres
Kalenderjahr (d.h. jährlich)
Abgabe- und Bezahlungsfrist
bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende des Kalenderjahres (bis zum Ablauf des 10.01.)
1.080,01 € – 5.000 €
Anmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres
Kalenderjahr (d.h. vierteljährlich)
Abgabe- und Bezahlungsfrist
bis zum Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende des Kalendervierteljahres (also für das erste Vierteljahr bis zum Ablauf des 10.04.)
mehr als 5.000 €
Anmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres
Kalendermonat (d.h. monatlich)
Abgabe- und Bezahlungsfrist
bis zum Ablauf des zehnten Tages des Folgemonats (z.B. für Jan. bis zum Ablauf des 10.02.)
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