Aus § 41a EStG geht hervor, dass der Arbeitgeber zur Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist. Hier gilt es zunächst, den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zu klären.
§ 41a Abs. 2 EStG schreibt vor:
- grundsätzlich der Kalendermonat
- Anmeldezeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.
- Anmeldezeitraum ist das Vierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer des Vorjahr nicht mehr als 5.000 €, aber mehr als 1.080 € betragen hat.
Merke
Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums muss dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (= Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung eingereicht werden. In dieser muss der Steuererklärungabgebende die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angeben. Der Arbeitgeber ist zu diesem Zetpunkt verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Wege vorzunehmen, wobei hiervon auf Antrag und nur bei unbilligen Härten abzusehen ist (§ 41a I 2 EStG).
Das Lohnkonto muss gemäß § 41b EStG am Ende eines jeden Kalenderjahres und bei Beendigung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber abgeschlossen werden. Spätestens bis zum 28.2. des Folgejahres muss der Finanzbehörde elektronisch die Eintragungen übermittelt werden (elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Elster-Lohn, § 41b I 2 EStG).
Merke
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nicht zur Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers verpflichtet ist. Dem neuen Arbeitgeber muss also nicht der bisherige Arbeitslohn bekanntgemacht werden.
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