Merke
Der gleitende Härteausgleich soll bei nur geringfügig über der Grenze liegenden Einkünften zur vollen Besteuerung überleiten. Sofern entsprechende Nebeneinkünfte den Grenzwert von 410 € überschreiten, aber höchstens 820 € betragen, so wird der gleitende Härteausgleich angewandt. Es ist vom Einkommen jener Betrag abzuziehen, um den die Nebeneinkünfte niedriger als der Betrag von 820 € sind.
Es gilt also:
Härteausgleich = 820 - Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug .
Beispiel
Der Härteausgleich berechnet sich wie folgt nach § 46 V und § 70 EStDV:
Höchstbetrag 820 €
abzgl. Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug 490 €
= Härteausgleichsbetrag 330 €.
Damit erhält man steuerpflichtige Nebeneinkünfte von
Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug 490 €
abzgl. Härteausgleichsbetrag 330 €
= steuerpflichtige Nebeneinkünfte 160 €.
Beispiel
Der Härteausgleich berechnet sich wie folgt nach § 46 V i.V.m. dem § 70 EStDV:
Höchstbetrag 820 €
abzgl. Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug 795 €
= Härteausgleichsbetrag 25 €.
Damit erhält man steuerpflichtige Nebeneinkünfte von
Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug 795 €
abzgl. Härteausgleichsbetrag 25 €
= steuerpflichtige Nebeneinkünfte 770 €.
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