Merke
Sofern entsprechende Nebeneinkünfte den Grenzwert von 410 € überschreiten, aber höchstens 820 € betragen, findet der gleitende Härteausgleich Anwendung. Vom Einkommen ist in diesem Fall jener Betrag abzuziehen, um den die Nebeneinkünfte niedriger als der Betrag von 820 € sind.
Merke
Es gilt also die Formel: Härteausgleich = 820 - Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug
Beispiel
Der Härteausgleich berechnet sich gemäß § 46 V und § 70 EStDV wie folgt:
Höchstbetrag 820 € abzüglich der Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug 500 €
= Härteausgleichsbetrag 320 €.
Damit erhält man steuerpflichtige Nebeneinkünfte von Nebeneinkünften ohne Lohnsteuerabzug 500 € Härteausgleichsbetrag 320 €
= steuerpflichtige Nebeneinkünfte 180 €.
Beispiel
Höchstbetrag 820 € abzüglich der Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug 800 €
= Härteausgleichsbetrag 20 €.
Damit erhält man steuerpflichtige Nebeneinkünfte von den Nebeneinkünften ohne Lohnsteuerabzug 800 € abzüglich dem Härteausgleichsbetrag von 20 €
= steuerpflichtige Nebeneinkünfte 780 €.
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