§ 46 III EStG bestimmt, unter welchen Bedingungen ein Härteausgleich durchgeführt wird.
Dies ist dann der Fall,
- wenn ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,
- welche nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, vom Einkommen abzuziehen ist,
- sofern die betroffenen Einkünfte den Betrag von 410 € nicht übersteigen (§ 46 III EStG).
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