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Was regelt § 164 AO?
Das Finanzamt kann die Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) jederzeit ändern, ohne an die besonderen Änderungsvorschriften gebunden zu sein (§ 164 Abs. 2 AO). Ein Vertrauensschutz besteht insoweit nicht.
Merkmale:
- Bescheid gilt als vorläufig; kein Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen
- Änderung ist innerhalb der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) möglich
- Aufhebung des Vorbehalts: spätestens nach Ablauf der Festsetzungsfrist oder auf Antrag
Praxis: Häufig bei Vorauszahlungsbescheiden und bei Veranlagungen unter Zeitdruck.
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Was regelt § 165 AO?
§ 165 AO – Vorläufige Steuerfestsetzung: Das Finanzamt setzt die Steuer vorläufig fest, wenn ungewiss ist, ob und inwieweit ein Steuertatbestand erfüllt ist.
Typische Anwendungsfälle:
- Anhängige Musterverfahren beim BFH oder BVerfG
- Ungeklärte Rechtsfragen, zu denen die Verwaltung durch BMF-Schreiben auffordert
Abgrenzung zu § 164 AO: Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164) ist allgemein; die Vorläufigkeit (§ 165) bezieht sich auf einen konkreten ungewissen Punkt. Die Änderungsmöglichkeit ist auf die im Bescheid ausdrücklich bezeichneten vorläufigen Punkte beschränkt (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO).
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Was ist ein Einspruch?
Einspruch (§§ 347–367 AO): Außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte des Finanzamts (insbesondere Steuerbescheide). Er ist die Vorstufe zur Klage beim Finanzgericht.
Ziel: Überprüfung des Bescheids durch das Finanzamt selbst (Selbstkontrolle der Verwaltung).
Wirkung: Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft; auf Antrag auch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
Ergebnis: Abhilfe (Stattgabe), Einspruchsentscheidung (ggf. Verböserung möglich) oder Klage beim FG.
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Was ist die Einspruchsfrist und wie wird sie berechnet?
Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 AO).
Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO): Ein schriftlicher Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (Viertagesfiktion). Die Bekanntgabe-Fiktion gilt nicht bei nachweislich späterem Zugang. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn-/Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
Fristberechnung: Die Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Bekanntgabe im Folgemonat entspricht (§ 108 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB).
Wiedereinsetzung: Bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich (§ 110 AO), Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses.
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Was passiert, wenn ich einen Bescheid erhalte?
Beim Erhalt eines Steuerbescheids sind folgende Schritte zu beachten:
- Prüfung des Bescheids: Inhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (Ansätze, Abzüge, Steuersatz)
- Fristnotierung: Einspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe) im Kalender vermerken
- Einspruch einlegen (§ 347 AO), wenn der Bescheid fehlerhaft ist – schriftlich oder zur Niederschrift beim FA; die Begründung des Einspruchs kann nachgereicht werden (§ 357 AO).
- Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 AO): Wenn die festgesetzte Steuer streitig ist, um Nachzahlung bis zur Klärung auszusetzen
Ohne Einspruch innerhalb der Frist wird der Bescheid bestandskräftig und ist nur noch in engen Ausnahmen änderbar.
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Welche Änderungsmöglichkeiten von Bescheiden gibt es?
Bestandskräftige Bescheide können nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen geändert werden:
- § 164 AO: Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung → FA kann jederzeit ändern
- § 165 AO: Aufhebung der Vorläufigkeit bei Klärung der ungewissen Frage
- § 172 AO: Änderung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen oder auf Antrag
- § 129 AO: Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (Schreib-, Rechenfehler)
- § 173 AO: Änderung bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismitteln (zu Ungunsten und zu Gunsten des Steuerpflichtigen)
- § 129 AO: Berichtigung offenbarer Schreibfehler und Rechenfehler
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Was ist ein Verspätungszuschlag?
Verspätungszuschlag (§ 152 AO): Sanktion für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen. Er dient dem Zweck, zur rechtzeitigen Erfüllung der Erklärungspflicht anzuhalten.
Höhe:
- Grundsätzlich: 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenen Monat der Verspätung
- Mindestens 25 € je Monat der Verspätung
- Maximal 25.000 €
Abgrenzung: Der Säumniszuschlag (§ 240 AO) entsteht bei verspäteter Zahlung fälliger Steuern (1 % je angefangenen Monat des rückständigen Betrags auf volle 50 €).
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Was ist Steuerhinterziehung?
Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Wer dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Strafe: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere bei großen Hinterziehungsbeträgen vor (nach ständiger Rechtsprechung i.d.R. ab 50.000 €).
Verjährung: 5 Jahre (strafrechtlich); in besonders schweren Fällen 15 Jahre.
Selbstanzeige (§ 371 AO): Straffreiheit möglich bei vollständiger und rechtzeitiger Selbstanzeige vor Entdeckung.
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Was ist Beihilfe zur Steuerhinterziehung?
Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO i.V.m. § 27 StGB): Wer vorsätzlich Hilfe zu einer Steuerhinterziehung eines anderen leistet, macht sich strafbar.
Voraussetzungen:
- Vorsätzliche Haupttat (Steuerhinterziehung) eines Dritten
- Vorsätzliche Hilfeleistung des Gehilfen (doppelter Vorsatz)
Strafe: Die Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Haupttat, wird aber nach § 27 Abs. 2 StGB gemildert (i.d.R. um ein Drittel).
Relevanz für Bilanzbuchhalter: Wer wissentlich falsche Buchungen erstellt oder Belege manipuliert, kann sich der Beihilfe strafbar machen.