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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch - Einkommensteuer

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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch

Einkommensteuer

Inhaltsverzeichnis

 

Steuerarten allgemein

Vertiefung

Welche Steuerarten gibt es?

Steuern lassen sich nach verschiedenen Kriterien systematisieren:

1. Nach dem Steuergegenstand:

  • Ertragsteuern: Besteuern Einkommen und Gewinne – Einkommensteuer (ESt), Körperschaftsteuer (KSt), Gewerbesteuer (GewSt)
  • Substanzsteuern: Besteuern das Vermögen – Grundsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
  • Verkehrsteuern: Besteuern Rechtsvorgänge – Umsatzsteuer (USt), Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer
  • Verbrauchsteuern: Besteuern den Verbrauch bestimmter Güter – Energiesteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer

2. Nach dem Steuerträger (wer zahlt):

  • Direkte Steuern: Steuerschuldner = Steuerträger (z.B. ESt, KSt)
  • Indirekte Steuern: Steuerschuldner ≠ Steuerträger; Steuer wird auf Dritte (Verbraucher) abgewälzt (z.B. USt, Energiesteuer)

3. Nach der Ertraghoheit:

  • Bundessteuern: Energiesteuer, Tabaksteuer
  • Ländersteuern: Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer
  • Gemeinschaftsteuern (Bund + Länder + Gemeinden): ESt, KSt, USt
  • Gemeindesteuern: Grundsteuer, Gewerbesteuer

Vertiefung

Was ist der Unterschied zwischen Steuern, Gebühren und Beiträgen?

Alle drei sind öffentlich-rechtliche Abgaben, unterscheiden sich aber in der Gegenleistung:

Steuern (§ 3 Abs. 1 AO):

  • Geldleistungen ohne Anspruch auf eine individuelle Gegenleistung
  • Dienen der allgemeinen Einnahmenerzielung des Staates
  • Keine Zweckbindung (Ausnahme: bestimmte Sondersteuern)
  • Beispiel: Einkommensteuer, Umsatzsteuer

Gebühren:

  • Zahlung für eine konkrete, individuell in Anspruch genommene staatliche Leistung
  • Gegenleistungsprinzip: Leistung und Gegenleistung stehen in einem direkten Verhältnis
  • Beispiele: Kfz-Zulassungsgebühr, Passgebühr, Müllabfuhrgebühr

Beiträge:

  • Zahlung für die potenzielle Möglichkeit, eine staatliche Leistung in Anspruch nehmen zu können – unabhängig davon, ob sie tatsächlich genutzt wird
  • Beispiele: Rundfunkbeitrag, Straßenausbaubeitrag, IHK-Beitrag

Merksatz: Steuer = keine Gegenleistung; Gebühr = konkrete Leistung; Beitrag = potenzielle Leistung

Vertiefung

Wann entsteht eine Steuer?

Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestands – also in dem Moment, in dem alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt sind (§ 38 AO).

Entstehungszeitpunkte nach Steuerart:

  • Einkommensteuer: Mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr), § 36 Abs. 1 EStG
  • Körperschaftsteuer: Mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (Wirtschaftsjahr), § 30 KStG
  • Gewerbesteuer: Mit Ablauf des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr), § 18 GewStG
  • Umsatzsteuer: Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat/Quartal); bei Ist-Besteuerung mit Vereinnahmung des Entgelts (§ 13 UStG)
  • Erbschaftsteuer: Im Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenkung

Abgrenzung: Die Entstehung der Steuer (kraft Gesetzes) ist zu unterscheiden von der Festsetzung (durch Steuerbescheid) und der Fälligkeit (Zahlungszeitpunkt).

Vertiefung

Was ist die Steuerprogression?

Steuerprogression: Der Steuersatz steigt mit zunehmender Bemessungsgrundlage (Einkommen) an. Je höher das Einkommen, desto höher der prozentuale Steueranteil.

Arten der Progression:

  • Lineare Progression: Steuersatz steigt gleichmäßig mit dem Einkommen (in Deutschland bis zum Spitzensteuersatz)
  • Indirekte Progression: Durch Freibeträge und Staffelungen entsteht ein progressiver Effekt

Einkommensteuertarif (§ 32a EStG):

  • Grundfreibetrag (2026): 12.348 € → keine Steuer
  • Eingangssteuersatz: 14 %
  • Spitzensteuersatz: 42 % (ab ca. 69.879 €)
  • Reichensteuersatz: 45 % (ab ca. 277.826 €, § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Unterscheidung:

  • Grenzsteuersatz: Steuersatz auf den letzten verdienten Euro (marginal)
  • Durchschnittssteuersatz: Gesamte Steuer / zu versteuerndes Einkommen

Ziel: Umverteilung und Leistungsfähigkeitsprinzip – Steuerpflichtige mit höherem Einkommen sollen relativ mehr beitragen.

Vertiefung

Was sind Voranmeldungszeiträume bei der Umsatzsteuer?

Unternehmer sind verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) beim Finanzamt einzureichen und die Zahllast abzuführen (§ 18 UStG).

Voranmeldungszeiträume:

  • Monatlich: Wenn die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres > 9.000 € betrug
  • Vierteljährlich (Quartal): Wenn die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres 2.000 € bis 9.000 € betrug
  • Jährlich (nur Jahreserklärung): Wenn die Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres ≤ 2.000 € betrug – Finanzamt kann von Voranmeldungspflicht befreien

Abgabefrist: 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats (§ 18 Abs. 1 S. 4 UStG); bei Dauerfristverlängerung: 1 Monat später gegen Vorauszahlung (1/11 der Vorjahreszahllast)

Pflicht zur elektronischen Übermittlung: UStVA ist zwingend elektronisch via ELSTER einzureichen (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG)

Neugründer: Im Jahr der Gründung und im Folgejahr grundsätzlich monatliche Voranmeldung (§ 18 Abs. 2 S. 4 UStG)

UMGLIDERUNG KAPITEL UMSATZSTEUER

Einkommensteuer

Vertiefung

Welche Einkunftsarten gibt es?

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG), die in zwei Gruppen eingeteilt werden:

Gewinneinkünfte (§§ 4–7k EStG):

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) – Freiberufler, Ärzte, Rechtsanwälte

Überschusseinkünfte (§§ 8–9a EStG):

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) – Arbeitnehmer
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) – Dividenden, Zinsen
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  4. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) – z.B. Renten, private Veräußerungsgewinne

Merksatz: „Land, Gewerbebetrieb, Selbständige – nichtselbständig, Kapital, Vermietung, Sonstige"

Ermittlung: Gewinneinkünfte → Gewinn (Betriebsvermögensvergleich oder EÜR); Überschusseinkünfte → Einnahmen – Werbungskosten

Vertiefung

Was sind Gewinneinkünfte?

Gewinneinkünfte sind die ersten drei Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG, bei denen das Ergebnis als Gewinn ermittelt wird:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)

Gewinnermittlungsmethoden:

  • Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 / § 5 EStG): Vergleich des Eigenkapitals zu Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres; für buchführungspflichtige Unternehmen
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG): Einnahmen – Betriebsausgaben; für nicht buchführungspflichtige Selbständige und Kleingewerbetreibende
  • Gewinnschätzung (§ 4 Abs. 6 EStG) / Durchschnittssätze (§ 13a EStG): z.B. für bestimmte Landwirte

Abgrenzung zu Überschusseinkünften: Bei Überschusseinkünften wird keine Gewinnermittlung, sondern eine Überschussrechnung (Einnahmen – Werbungskosten) durchgeführt; kein Betriebsvermögen.

Vertiefung

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten?

Beide sind steuerlich abzugsfähige Kosten, knüpfen aber an unterschiedliche Einkunftsarten an:

Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG):

  • Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind
  • Relevant bei Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige)
  • Mindern den Gewinn des Unternehmens
  • Beispiele: Miete, Personal, Material, Abschreibungen, Zinsen für Betriebsdarlehen

Werbungskosten (§ 9 EStG):

  • Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen
  • Relevant bei Überschusseinkünften (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, V+V, Sonstige)
  • Mindern die Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart
  • Beispiele: Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Kontoführungsgebühren (Kapital), Erhaltungsaufwendungen (V+V)

Gemeinsamkeit: Beide dienen der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung zusammenhängen.

Abgrenzungsproblem: Gemischte Aufwendungen (privat + beruflich) müssen sachgerecht aufgeteilt werden.

Vertiefung

Was sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben?

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die zwar betrieblich veranlasst sind, aber vom Gesetzgeber ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5 EStG).

Wichtige Beispiele (§ 4 Abs. 5 EStG):

  • Geschenke an Geschäftspartner: Nicht abzugsfähig, wenn der Wert je Empfänger und Wirtschaftsjahr > 50 € (netto) beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
  • Bewirtungsaufwendungen: Nur 70 % abzugsfähig, wenn geschäftlich veranlasst; 30 % sind nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG); Privatbewirtung: 100 % nicht abzugsfähig
  • Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel-/Motorjachten: Vollständig nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
  • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder: Nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
  • Gewerbesteuer: Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG) – seit 2008
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Grundsätzlich nicht abzugsfähig; Ausnahme: kein anderer Arbeitsplatz verfügbar → Pauschale 1.260 € p.a. oder unbegrenzt bei Mittelpunkt der Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)

Hinweis: Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG).

Vertiefung

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Bestimmte steuerfreie Einnahmen erhöhen zwar nicht das zu versteuernde Einkommen selbst, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf das übrige Einkommen angewendet wird.

Wirkung:

  1. Progressionsvorbehaltseinnahmen werden zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet
  2. Der so erhöhte Betrag bestimmt den anzuwendenden Steuersatz (§ 32b Abs. 2 EStG)
  3. Dieser Steuersatz wird dann auf das eigentliche steuerpflichtige Einkommen (ohne die steuerfreien Einnahmen) angewendet

Typische Einkünfte mit positivem Progressionsvorbehalt:

  • Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld, Elterngeld (über Freibetrag hinaus)
  • Steuerfreie ausländische Einkünfte (DBA-Freistellung)

Beispiel: zvE 40.000 €, Kurzarbeitergeld 5.000 € (steuerfrei) → Steuersatz wird auf Basis von 45.000 € ermittelt; dieser Satz wird aber nur auf 40.000 € angewendet → höhere Steuer als ohne Progressionsvorbehalt.

Vertiefung

Gilt der Progressionsvorbehalt auch für die Körperschaftsteuer?

Nein. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG gilt ausschließlich für die Einkommensteuer natürlicher Personen.

Begründung:

  • Die Körperschaftsteuer wird nach einem proportionalen (linearen) Steuersatz von 15 % erhoben (§ 23 Abs. 1 KStG)
  • Es gibt keine Progression bei der KSt – der Steuersatz ist unabhängig von der Höhe des Einkommens immer gleich
  • Daher kann es auch keinen Progressionsvorbehalt geben, da kein höherer Steuersatz durch mehr Einkommen ausgelöst wird

Verwandte Regelung im KStG:

  • Steuerbefreiungen nach § 8b KStG (z.B. Dividenden aus Beteiligungen zu 95 %) sind dauerhaft steuerfrei – es gibt keine progressionsvorbehaltliche Berücksichtigung

Vertiefung

Was ist das Teileinkünfteverfahren (TEV)?

Teileinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG): Besteuerungsverfahren für Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder Personengesellschafters gehalten werden.

Grundprinzip:

  • 40 % der Einnahmen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG)
  • 60 % der Einnahmen sind steuerpflichtig und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz
  • Korrespondierend dazu: 60 % der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben sind abzugsfähig, 40 % sind nicht abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG)

Hintergrund (Körperschaftsteueranrechnung):

  • Die ausschüttende Kapitalgesellschaft hat auf ihren Gewinn bereits 15 % KSt bezahlt
  • Das TEV vermeidet eine vollständige Doppelbesteuerung (erst KSt beim Unternehmen, dann ESt beim Gesellschafter)
  • Durch die 60/40-Aufteilung wird die Vorbelastung auf Gesellschaftsebene pauschal berücksichtigt

Anwendungsbereich:

  • Dividenden aus GmbH-/AG-Beteiligungen im Betriebsvermögen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Betriebsvermögen
  • Liquidationsgewinne

Vertiefung

Wie werden Dividenden aus GmbH-Beteiligung einkommensteuerlich besteuert?

Die Besteuerung hängt davon ab, wo die Beteiligung gehalten wird (Privat- oder Betriebsvermögen) und wie hoch die Beteiligung ist:

1. Privatvermögen – Abgeltungsteuer (§ 32d EStG):

  • Standardfall: Abgeltungsteuer 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % auf 25 %) = 26,375 %
  • Abgeltungswirkung: Die ESt ist mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; keine weitere Veranlagung notwendig
  • Werbungskosten sind pauschal durch den Sparer-Pauschbetrag (1.000 €/2.000 € bei Zusammenveranlagung) berücksichtigt; tatsächliche Kosten nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 9 EStG)

2. Privatvermögen mit Beteiligung ≥ 25 % oder ≥ 1 % + berufliche Tätigkeit für die GmbH:

  • Auf Antrag kann das Teileinkünfteverfahren angewendet werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
  • 60 % steuerpflichtig mit persönlichem Steuersatz; 60 % der Kosten abzugsfähig
  • Vorteilhaft, wenn persönlicher Steuersatz < 42 % und hohe abzugsfähige Kosten vorliegen

3. Betriebsvermögen:

  • Zwingend Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG): 60 % steuerpflichtig, 40 % steuerfrei

Vertiefung

Wie werden Anteile an einer GmbH besteuert (Privatvermögen vs. Betriebsvermögen)?

Besteuerung laufender Erträge (Dividenden):

MerkmalPrivatvermögenBetriebsvermögen
BesteuerungsverfahrenAbgeltungsteuer 25 % (§ 32d EStG)Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG)
Steuerpflichtig100 % der Dividende60 % der Dividende
Steuerfrei0 %40 %
Steuersatz25 % flat (abgeltend)Persönlicher ESt-Satz auf 60 %
Kosten abzugsfähigNein (§ 20 Abs. 9 EStG); nur Sparer-Pauschbetrag60 % der tatsächlichen Kosten

Besteuerung bei Veräußerung der GmbH-Anteile:

MerkmalPrivatvermögenBetriebsvermögen
Rechtsgrundlage§ 17 EStG (Beteiligung ≥ 1 %) oder § 20 EStG (< 1 %)§ 3 Nr. 40 EStG (TEV)
Verfahren bei ≥ 1 %Teileinkünfteverfahren (§ 17 EStG)Teileinkünfteverfahren
Verfahren bei < 1 %Abgeltungsteuer 25 %TEV
Freibetrag§ 17 Abs. 3 EStG: 9.060 € (anteilig nach Beteiligung)Keiner

Vertiefung

Gibt es eine Option zur Günstigerprüfung beim Teileinkünfteverfahren?

Die Günstigerprüfung im Kontext des Teileinkünfteverfahrens ist differenziert zu betrachten:

1. Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen allgemein (§ 32d Abs. 6 EStG):

  • Wenn der persönliche Steuersatz < 25 % (Abgeltungsteuersatz) ist, kann der Steuerpflichtige beantragen, die Kapitalerträge in die Veranlagung einzubeziehen und zum persönlichen Steuersatz zu besteuern
  • Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob dies günstiger ist
  • Diese Günstigerprüfung gilt aber nur für die Abgeltungsteuer, nicht für das Teileinkünfteverfahren

2. Option zum TEV bei Privatvermögen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG):

  • Steuerpflichtige mit einer Beteiligung von ≥ 25 % oder ≥ 1 % + berufliche Tätigkeit für die GmbH können beantragen, anstelle der Abgeltungsteuer das TEV anzuwenden
  • Vorteil: tatsächliche Werbungskosten zu 60 % abzugsfähig (statt nur Sparer-Pauschbetrag)
  • Nachteil: 60 % der Einnahmen unterliegen dem persönlichen Steuersatz (ggf. höher als 25 %)

3. Keine echte Günstigerprüfung beim zwingenden TEV:

  • Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, ist das TEV zwingend anzuwenden – es gibt kein Wahlrecht zur Abgeltungsteuer

Prüfungshinweis: Der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist für das TEV im Privatvermögen jährlich zu stellen und gilt für mindestens 5 Jahre (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG).

Personengesellschaften - Besonderheiten

Vertiefung

Wie werden Personengesellschaften besteuert?

Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft) sind selbst nicht einkommensteuerpflichtig – sie sind steuerlich „transparent".

Transparenzprinzip:

  • Der Gewinn der Personengesellschaft wird nicht auf Ebene der Gesellschaft besteuert, sondern unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen versteuert
  • Grundlage: § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft)

Ablauf der Besteuerung:

  1. Die Personengesellschaft ermittelt ihren Gesamtgewinn (Gesamthandsbilanz)
  2. Hinzurechnung von Sondervergütungen der Gesellschafter (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 2 EStG): z.B. Geschäftsführergehalt, Zinsen für Gesellschafterdarlehen, Miete für überlassene Wirtschaftsgüter
  3. Der so ermittelte Gesamtgewinn wird durch gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 AO) auf die Gesellschafter verteilt
  4. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz

Gewerbesteuer: Die Personengesellschaft ist selbst gewerbesteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 GewStG); die GewSt wird aber über die Steuerermäßigung nach § 35 EStG beim Gesellschafter bis zu 400% angerechnet.

Vertiefung

Was ist die gesonderte und einheitliche Feststellung?

Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO): Verfahren zur einheitlichen Ermittlung und Verteilung von Einkünften, an denen mehrere Personen beteiligt sind.

Zweck:

  • Einmalige Ermittlung des Gesamtgewinns der Gesellschaft durch das Betriebsfinanzamt (nicht durch jedes Wohnsitzfinanzamt der Gesellschafter)
  • Vermeidung unterschiedlicher Ergebnisse bei mehreren Beteiligten
  • Das Ergebnis des Feststellungsbescheids ist bindend für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter (Grundlagenbescheid)

Inhalt des Feststellungsbescheids:

  • Gesamtgewinn der Gesellschaft
  • Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter (inkl. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben)
  • Art der Einkünfte (z.B. gewerblich)
  • Gewerbesteuer-Anrechnungsbetrag (§ 35 EStG)

Zuständigkeit: Das Finanzamt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung hat (§ 18 AO).

Vertiefung

Was sind Sonderbilanzen?

Sonderbilanzen sind Ergänzungen zur Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft und erfassen das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters.

Entstehungsgrund:

  • Ein Gesellschafter überlässt der Gesellschaft Wirtschaftsgüter (z.B. Grundstück, Maschine, Darlehen)
  • Diese Wirtschaftsgüter gehören zwar zivilrechtlich dem Gesellschafter (nicht der Gesellschaft), sind aber steuerrechtlich dem Betriebsvermögen zuzuordnen

Aufbau:

  • Sonderbilanz-Aktiva: Wirtschaftsgüter des Gesellschafters, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassen sind (SBV I) oder dem Gesellschafter zur Stärkung seiner Beteiligung dienen (SBV II)
  • Sonderbilanz-Passiva: Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Sonderwirtschaftsgütern (z.B. Darlehen zur Finanzierung des überlassenen Grundstücks)

Folge: Zu jeder Sonderbilanz gehört eine Sonder-GuV, in der die Erträge und Aufwendungen aus dem Sonderbetriebsvermögen erfasst werden (z.B. Mieteinnahmen vom SBV, Abschreibungen, Zinsen).

Vertiefung

Was sind Ergänzungsbilanzen?

Ergänzungsbilanzen entstehen, wenn ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil zu einem Preis erwirbt, der vom Buchwert des anteiligen Eigenkapitals in der Gesamthandsbilanz abweicht.

Entstehungsanlass:

  • Eintritt eines neuen Gesellschafters zu einem Kaufpreis, der stille Reserven enthält
  • Ausscheiden eines Gesellschafters mit Abfindung über Buchwert
  • Übertragungen nach §§ 6 Abs. 5, 24 UmwStG mit Aufstockungen

Inhalt:

  • Die Ergänzungsbilanz zeigt die Mehr- oder Minderwerte, die beim eintretenden Gesellschafter auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft entfallen
  • Positive Ergänzungsbilanz (Mehrwerte): Mehrabschreibungen des Gesellschafters → mindert seinen Gewinnanteil
  • Negative Ergänzungsbilanz (Minderwerte): Minderabschreibungen → erhöht seinen Gewinnanteil

Zweck: Individualisierung der Besteuerung – jeder Gesellschafter soll nur die stillen Reserven versteuern, die während seiner Beteiligungszeit entstanden sind.

Vertiefung

Was ist Sonderbetriebsvermögen?

Sonderbetriebsvermögen (SBV): Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören und entweder der Personengesellschaft zur Nutzung überlassen werden oder der Beteiligung des Gesellschafters dienen.

Zwei Kategorien:

SBV I (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HS 2 EStG):

  • Wirtschaftsgüter, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung überlässt
  • Beispiele: Grundstück, das der Gesellschafter an die KG vermietet; Maschine, die der Kommanditist der OHG überlässt; Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft

SBV II:

  • Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft dienen (ohne direkte Nutzungsüberlassung)
  • Beispiele: Darlehen, das der Gesellschafter zur Finanzierung seiner Einlage aufgenommen hat; Anteile an einer anderen Gesellschaft, wenn diese der Beteiligung förderlich ist

Steuerliche Konsequenz:

  • SBV ist steuerliches Betriebsvermögen → Abschreibungen möglich, Veräußerungsgewinne steuerpflichtig
  • Erträge und Aufwendungen aus SBV = Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben → erfasst in der Sonder-GuV

Vertiefung

Wie sieht eine Sonder-GuV aus?

Die Sonder-GuV erfasst alle Erträge und Aufwendungen, die einem Gesellschafter aus seinem Sonderbetriebsvermögen und seinen Sondervergütungen entstehen.

Typische Positionen der Sonder-GuV:

Sonderbetriebseinnahmen:

  • Geschäftsführergehalt des Gesellschafters (von der Gesellschaft an ihn gezahlt)
  • Zinsen auf Gesellschafterdarlehen
  • Miete/Pacht für überlassene Grundstücke oder Maschinen
  • Lizenzgebühren für überlassene Schutzrechte

Sonderbetriebsausgaben:

  • Abschreibungen auf SBV-Wirtschaftsgüter (z.B. auf das vermietete Gebäude)
  • Zinsen für Darlehen, die zur Finanzierung von SBV aufgenommen wurden
  • Erhaltungsaufwendungen für SBV-Grundstücke
  • Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung

Ergebnis: Sonderbetriebsgewinn oder -verlust des jeweiligen Gesellschafters

Einbeziehung: Das Ergebnis der Sonder-GuV wird dem Gewinnanteil aus der Gesamthandsbilanz hinzugerechnet und fließt in die gesonderte und einheitliche Feststellung ein.

Vertiefung

Was ist bei der Besteuerung einer GmbH & Co. KG zu beachten?

Die GmbH & Co. KG ist eine KG, bei der die Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) eine GmbH ist. Sie verbindet Merkmale beider Rechtsformen.

Steuerliche Grundstruktur:

  • Die GmbH & Co. KG ist als Personengesellschaft transparent besteuert – der Gewinn wird den Gesellschaftern zugerechnet
  • Die Kommanditisten (natürliche Personen) versteuern ihren Anteil mit der Einkommensteuer
  • Die GmbH als Komplementärin versteuert ihren Gewinnanteil mit der Körperschaftsteuer (15 % + SolZ)

Besonderheiten:

  • Gewerbesteuer: Die GmbH & Co. KG ist selbst Steuersubjekt der GewSt (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG); die Kommanditisten können die GewSt nach § 35 EStG anrechnen, die GmbH als Komplementärin nicht (sie unterliegt der KSt, nicht der ESt)
  • Haftungsvergütung der GmbH: Vergütung der GmbH für ihre Haftungsfunktion = Sonderbetriebseinnahme der GmbH → bei ihr KSt-pflichtig
  • Keine Abfärbung: Da die KG gewerblich ist, sind alle Einkünfte gewerblich (§ 15 Abs. 3 EStG)

Vorteil: Haftungsbeschränkung wie bei der GmbH bei steuerlicher Transparenz wie bei der Personengesellschaft.

Vertiefung

Wie werden Kommanditisten und Komplementär bei einer GmbH & Co. KG besteuert?

Kommanditisten (natürliche Personen):

  • Gewinnanteil aus der Gesamthandsbilanz + Ergebnis der Sonder-GuV = Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz
  • Anrechnung der anteiligen Gewerbesteuer nach § 35 EStG (4-faches des Gewerbesteuer-Messbetrags)
  • Verlustverrechnung: Beschränkung auf den Kapitaleinsatz (§ 15a EStG – keine negativen Kapitalkonten im Außenverhältnis)

GmbH als Komplementärin:

  • Gewinnanteil = Einkünfte der GmbH → unterliegt der Körperschaftsteuer (15 %) + SolZ
  • Zusätzlich: Haftungsvergütung = Sonderbetriebseinnahme der GmbH → KSt-pflichtig
  • Anrechnung der GewSt nach § 35 EStG scheidet für die GmbH aus (gilt nur für natürliche Personen)
  • Bei Ausschüttung des GmbH-Gewinns an ihre Gesellschafter: weitere Besteuerungsebene (Abgeltungsteuer 25 % oder TEV)

Prüfungshinweis: Bei der GmbH & Co. KG findet eine Dreifachbesteuerung statt: GewSt (Gesellschaftsebene), KSt/ESt (Gesellschafterebene), ggf. ESt auf Ausschüttung der GmbH.

E-Rechnung

Vertiefung

Was sind die Anforderungen an eine elektronische Rechnung?

Seit dem 1.1.2025 gilt in Deutschland die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich (§ 14 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes).

Inhaltliche Anforderungen (§ 14 Abs. 4 UStG – Pflichtangaben):

  • Vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung/Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
  • Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag
  • Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen

Formale Anforderungen:

  • Strukturiertes elektronisches Format, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 S. 3 UStG)
  • Entspricht einer europäischen Norm (EN 16931)
  • Kein einfaches PDF (das ist nur eine „sonstige Rechnung")
  • Zustimmung des Empfängers ist für E-Rechnungen im B2B-Bereich ab 2025 nicht mehr erforderlich

Vertiefung

Welche Übergangsfristen gibt es für E-Rechnungen?

Das Wachstumschancengesetz sieht gestaffelte Übergangsfristen vor (§ 27 Abs. 38 UStG):

Ab 1.1.2025:

  • Jeder inländische Unternehmer muss E-Rechnungen empfangen können (Empfangspflicht)
  • Alle inländischen B2B-Umsätze können als E-Rechnung ausgestellt werden

Bis 31.12.2026 (Übergangsfrist für das Ausstellen):

  • Unternehmen dürfen noch Papierrechnungen oder sonstige elektronische Rechnungen (z.B. PDF) ausstellen – aber nur mit Zustimmung des Empfängers

Bis 31.12.2027 (verlängerte Übergangsfrist):

  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von ≤ 800.000 € dürfen noch Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen
  • Alternativ: EDI-Verfahren weiterhin zulässig (wenn Empfänger zustimmt)

Ab 1.1.2028:

  • Vollständige Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich für alle inländischen Unternehmer

Ausnahmen: Kleinbetragsrechnungen (≤ 250 €), Fahrausweise, B2C-Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Vertiefung

In welchem Format müssen E-Rechnungen vorliegen?

E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht (§ 14 Abs. 1 UStG).

Zulässige Formate in Deutschland:

  • XRechnung: Rein datenbasiertes XML-Format; kein menschenlesbares Dokument; Standard der deutschen Verwaltung (B2G-Pflicht seit 2020); auch im B2B-Bereich anerkannt
  • ZUGFeRD (ab Version 2.0.1): Hybridformat – kombiniert ein PDF/A-3-Dokument (lesbar) mit einem eingebetteten XML-Datensatz (maschinenlesbar); besonders praxistauglich, da sowohl menschenlesbar als auch automatisch verarbeitbar

Nicht zulässig als E-Rechnung:

  • Einfaches PDF ohne eingebettete XML-Struktur (= „sonstige Rechnung")
  • Word-Dokumente, Bilddateien

Aufbewahrung: E-Rechnungen müssen unveränderbar und maschinell auswertbar archiviert werden (GoBD); Aufbewahrungsfrist 8 bzw. 10 Jahre (je nach Belegtyp).

Vertiefung

Welche Rechnungslegungsvorschriften gibt es und wo stehen sie?

Umsatzsteuerliche Rechnungsvorschriften:

  • § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen, Pflichtangaben, E-Rechnung
  • § 14a UStG: Besondere Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen (innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse Charge)
  • § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen (2 Jahre für Privatpersonen, 10 Jahre für Unternehmer)
  • § 33 UStDV: Vereinfachte Rechnungen (Kleinbetragsrechnungen bis 250 €)

Handelsrechtliche Vorschriften:

  • § 238 ff. HGB: Buchführungspflicht, ordnungsmäßige Buchführung
  • GoBD (BMF-Schreiben): Anforderungen an elektronische Buchführung und Belegwesen

E-Rechnung spezifisch:

  • § 14 Abs. 1 UStG i.d.F. Wachstumschancengesetz (ab 1.1.2025)
  • § 27 Abs. 38 UStG: Übergangsregelungen
  • Europäische Norm EN 16931 (technisches Format)

Vertiefung

Was ist der Unterschied zu Kleinbetragsrechnungen?

Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV): Vereinfachte Rechnungen, die nur einen reduzierten Satz an Pflichtangaben enthalten müssen.

Voraussetzung: Gesamtbetrag (Brutto) der Rechnung ≤ 250 €

Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV):

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände/Leistungen
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Brutto)
  • Anzuwendender Steuersatz (7 % oder 19 %)

Nicht erforderlich bei Kleinbetragsrechnungen: Name/Anschrift des Empfängers, Steuernummer/USt-IdNr., Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt (wenn mit Ausstellungsdatum identisch)

E-Rechnung und Kleinbetragsrechnungen:

  • Kleinbetragsrechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen – auch nach 2028 können sie als Papier- oder einfache elektronische Rechnungen ausgestellt werden

Vertiefung

Gibt es eine Registrierungspflicht für Kassen?

Ja. Seit dem 1.1.2025 besteht eine Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) nach § 146a Abs. 4 AO i.V.m. der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).

Registrierungspflicht:

  • Elektronische Kassensysteme müssen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden (Anmeldung über das Elster-Portal)
  • Zu melden: Art und Anzahl der Kassensysteme, Hersteller, Modell, Seriennummer, Datum der Inbetriebnahme
  • Bei Außerbetriebnahme: Abmeldung erforderlich

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE):

  • Jede elektronische Kasse muss seit 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein (§ 146a AO)
  • Die TSE protokolliert alle Kassenvorgänge manipulationssicher

Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO): Für jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg erstellt und dem Kunden angeboten werden (auch wenn er ihn nicht annimmt).

Ausnahme: Offene Ladenkassen (keine elektronische Kasse) unterliegen nicht der TSE-Pflicht, aber weiterhin der ordnungsmäßigen Kassenführung (täglicher Kassenbericht).

Investitionsabzugsbetrag & Sonderabschreibungen

Vertiefung

Was ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG?

Investitionsabzugsbetrag (IAB, § 7g EStG): Steuerliches Instrument, das es kleinen und mittleren Betrieben erlaubt, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen.

Höhe:

  • Maximal 50 % der geplanten AK/HK des begünstigten Wirtschaftsguts
  • Gesamtbetrag aller bestehenden IAB eines Betriebs: max. 200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG)

Begünstigte Wirtschaftsgüter:

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (neu oder gebraucht)
  • Keine immateriellen Wirtschaftsgüter, keine Grundstücke oder Gebäude

Wirkung: Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands → Liquiditätsvorteil durch Steuerstundung in der Planungsphase.

Vertiefung

Unter welchen Voraussetzungen kann ein IAB gebildet werden?

Voraussetzungen (§ 7g Abs. 1 EStG):

1. Betriebsgröße (Gewinngrenze):

  • Der Gewinn des Betriebs darf im Jahr der IAB-Bildung 200.000 € (ohne IAB) nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG)
  • Gilt einheitlich für alle Gewinnermittlungsarten (BVV, EÜR)

2. Art des Wirtschaftsguts:

  • Neues oder gebrauchtes bewegliches Anlagevermögen
  • Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (≥ 90 %) betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 4 S. 1 EStG)

3. Investitionszeitraum:

  • Die Investition muss innerhalb von 3 Jahren nach Bildung des IAB erfolgen
  • Erfolgt keine Investition: Rückgängigmachung des IAB + Verzinsung (§ 7g Abs. 3 EStG)

4. Kein Nachweis der Investitionsabsicht mehr erforderlich (seit 2020 – Jahressteuergesetz 2020)

Vertiefung

Welche Vorteile hat der IAB für das Unternehmen?

1. Steuerstundungseffekt:

  • Der IAB mindert den Gewinn im Bildungsjahr → geringere Steuerzahlung im Bildungsjahr
  • Die Steuerlast wird in spätere Jahre verlagert (wenn der IAB aufgelöst und die Anschaffung abgeschrieben wird)

2. Liquiditätsvorteil:

  • Die gestundeten Steuermittel stehen für die Finanzierung der geplanten Investition zur Verfügung
  • Effektiv zinsloses „Darlehen" vom Staat für die Investitionsphase

3. Kombination mit Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG):

  • Im Jahr der Anschaffung kann zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % auf die (um den IAB geminderten) AK/HK vorgenommen werden
  • Dadurch sehr hohe Steuerentlastung im Anschaffungsjahr möglich

Mechanismus:

  • IAB-Bildung: –50.000 € (IAB auf geplante Investition 100.000 €)
  • Investition: AK 100.000 €; Aktivierung nur 50.000 € (Kürzung um IAB)
  • Sonder-AfA: 20 % × 50.000 € = 10.000 €; reguläre AfA auf Restbuchwert 40.000 €

Vertiefung

Was sind Sonderabschreibungen?

Sonderabschreibungen: Zusätzliche Abschreibungen neben der regulären AfA, die eine beschleunigte Abschreibung ermöglichen und damit den steuerlichen Aufwand in frühe Jahre vorverlagern.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG:

  • Zusätzlich zur regulären AfA: 20 % der (um den IAB geminderten) AK/HK im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren (frei verteilbar)
  • Voraussetzung: Betrieb überschreitet nicht die Größengrenze (Gewinn ≤ 200.000 €); betriebliche Nutzung ≥ 90 %
  • Kein Zwang zur Bildung eines IAB als Voraussetzung (§ 7g Abs. 5 EStG steht selbständig)

Weitere Sonderabschreibungen:

  • § 7b EStG: Sonder-AfA für neue Mietwohngebäude (5 % p.a. für 4 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen)
  • § 7c EStG: Sonder-AfA für neue Elektrolieferfahrzeuge (50 % im Anschaffungsjahr)

Abgrenzung zur regulären AfA: Sonder-AfA ist zeitlich flexibel (freie Verteilung im Begünstigungszeitraum) und zusätzlich zur planmäßigen AfA; sie verkürzt die Restnutzungsdauer nicht zwingend.

Vertiefung

Was ist § 6 Abs. 2a EStG (GWG)?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG, § 6 Abs. 2 EStG):

  • Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und deren AK/HK (netto) ≤ 800 € betragen
  • GWG können im Anschaffungsjahr sofort in voller Höhe als Aufwand abgezogen werden (Sofortabschreibung)
  • Wahlrecht: Sofortabschreibung oder reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer

§ 6 Abs. 2a EStG – Sammelposten (Poolabschreibung):

  • Für Wirtschaftsgüter mit AK/HK (netto) zwischen 250,01 € und 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden
  • Alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter dieser Kategorie werden in einem Posten zusammengefasst
  • Der Sammelposten wird über 5 Jahre linear mit jeweils 20 % aufgelöst (§ 6 Abs. 2a S. 2 EStG)
  • Ausscheiden oder Untergang des Wirtschaftsguts hat keine Auswirkung auf die Auflösung

Wahlrecht: Entweder GWG-Sofortabschreibung (≤ 800 €) oder Sammelposten (250,01–1.000 €) – keine Mischung innerhalb eines Wirtschaftsjahres möglich.

Vertiefung

Was ist der Sammelposten?

Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG): Steuerliches Vereinfachungsverfahren für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit AK/HK zwischen 250,01 € und 1.000 € (netto).

Funktionsweise:

  • Alle begünstigten Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres werden in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten zusammengefasst
  • Der Sammelposten wird in den Folgejahren zu je 1/5 (20 %) aufgelöst – unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter noch vorhanden sind
  • Kein Aufwand durch Einzelverfolgung der Wirtschaftsgüter

Vorteile:

  • Verwaltungsvereinfachung: Keine Einzelabschreibung notwendig
  • Sofortabschreibung über 5 Jahre statt über die tatsächliche Nutzungsdauer

Nachteil:

  • Bei vorzeitigem Ausscheiden des Wirtschaftsguts (z.B. Diebstahl, Zerstörung) wird der Sammelposten trotzdem weiter aufgelöst – kein Sofortabzug des Restbuchwerts
  • Geringeres Steuerstundungseffekt als GWG-Sofortabschreibung bei hochwertigen Einzelgütern

Vertiefung

Wann liegt ein "anderer bzw. neuer Gegenstand" vor?

Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut ein "neues" oder eigenständiges Wirtschaftsgut ist, ist insbesondere bei Reparaturen, Umbauten und Erweiterungen relevant (Aktivierung vs. sofortiger Aufwand).

Neues (selbständiges) Wirtschaftsgut liegt vor, wenn:

  • Ein eigenständiger, selbständig nutzbarer Gegenstand entsteht, der bisher nicht existierte
  • Durch Umbau entsteht etwas wirtschaftlich Neues (z.B. Umbau eines Lagers in Büroräume)
  • Wesentliche Erweiterung oder Verbesserung eines bestehenden Wirtschaftsguts, die seinen Wert erheblich steigert (Herstellungsaufwand → Aktivierung)

Kein neues Wirtschaftsgut (= Erhaltungsaufwand → sofortige Betriebsausgabe):

  • Reparatur und Instandhaltung, die den ursprünglichen Zustand wiederherstellt
  • Ersatz gleichartiger Teile (z.B. neue Fenster in altem Gebäude ohne Veränderung der Gebäudesubstanz)

Relevanz beim IAB: Der IAB kann nur für ein zukünftiges, klar bestimmbares Wirtschaftsgut gebildet werden. Maßgeblich ist, ob ein neues, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.

Überleitungsrechnung & Bilanzdifferenzen

Vertiefung

Wofür braucht man eine Überleitungsrechnung?

Überleitungsrechnung: Rechenwerk, das die Unterschiede zwischen dem handelsrechtlichen Ergebnis (HGB-Jahresabschluss) und dem steuerlichen Ergebnis (Steuerbilanz) systematisch aufzeigt und erklärt.

Zweck:

  • Ermittlung des steuerlichen Gewinns: Ausgehend vom HGB-Ergebnis werden steuerliche Korrekturen vorgenommen, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln
  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Finanzbehörden können die Überleitung nachvollziehen (Anforderung der GoBD)
  • Latente Steuern: Aus den Differenzen lassen sich aktive und passive latente Steuern ableiten
  • Prüfungszwecke: Wirtschaftsprüfer und Betriebsprüfer benötigen die Überleitung zur Prüfung der steuerlichen Gewinnermittlung

Rechtliche Grundlage: § 60 EStDV – Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung einreichen (statt einer eigenständigen Steuerbilanz).

Vertiefung

Wie erstellt man eine Überleitungsrechnung von Handels- in Steuerbilanz?

Schema der Überleitungsrechnung:

Jahresüberschuss laut Handelsbilanzxxx €
+ Hinzurechnungen (steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen) 
  – Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)+ xxx €
  – 30 % nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)+ xxx €
  – Bußgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)+ xxx €
  – Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG)+ xxx €
  – Aufwandsrückstellungen (steuerlich nicht zulässig)+ xxx €
– Abzüge (steuerlich abzugsfähig, HGB nicht) 
  + IAB (§ 7g EStG)– xxx €
  + Sonder-AfA (§ 7g Abs. 5 EStG)– xxx €
  + Mehrabschreibungen aus steuerlichen Wahlrechten– xxx €
= Steuerlicher Gewinn (Einkommen vor Steuern)xxx €

Prüfungshinweis: Immer zwischen permanenten Differenzen (keine latenten Steuern) und temporären Differenzen (latente Steuern) unterscheiden.

Vertiefung

Welche möglichen Abweichungen gibt es zwischen Handels- und Steuerbilanz?

1. Ansatzunterschiede:

  • Selbst geschaffene immaterielle VG: HGB: Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB); StB: Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG)
  • Drohverlustrückstellungen: HGB: Passivierungspflicht; StB: Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 4a EStG)
  • Aufwandsrückstellungen: HGB: in engen Grenzen zulässig (§ 249 Abs. 1 S. 2 HGB); StB: nicht zulässig (außer unterlassene Instandhaltung ≤ 3 Monate)
  • Disagio: HGB: Aktivierungswahlrecht (§ 250 Abs. 3 HGB); StB: Aktivierungspflicht

2. Bewertungsunterschiede:

  • Abschreibungen: HGB: planmäßig + außerplanmäßig; StB: nur lineare oder degressive AfA nach AmtAFA, kein Wahlrecht bei dauerhafter Wertminderung
  • Rückstellungen: HGB: Erfüllungsbetrag inkl. Preissteigerungen + Marktzins; StB: ohne Preissteigerungen + 5,5 % Abzinsung
  • Pensionsrückstellungen: HGB: Marktzins (10-Jahres-Durchschnitt); StB: 6 % (§ 6a EStG)
  • Bewertungswahlrechte (Vorräte): HGB: FIFO zulässig; StB: nur Durchschnitt oder LIFO

3. Steuerliche Sonderposten (nur StB):

  • IAB (§ 7g EStG), Sonderabschreibungen, § 6b-Rücklage, Übertragung stiller Reserven

Vertiefung

Nennen Sie Beispiele für bilanzielle Wahlrechte in Handels- und Steuerrecht

Handelsrechtliche Wahlrechte:

  • Ansatzwahlrechte:
    • Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG (§ 248 Abs. 2 HGB)
    • Aktivierung des Disagios als ARAP (§ 250 Abs. 3 HGB)
    • Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 S. 2 HGB)
  • Bewertungswahlrechte:
    • LIFO oder FIFO für Vorratsbewertung (§ 256 HGB)
    • Herstellungskostenbandbreite (Wahlbestandteile: Verwaltungskosten, soziale Leistungen)
    • Außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung von Finanzanlagen (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB)

Steuerrechtliche Wahlrechte:

  • IAB (§ 7g Abs. 1 EStG): Wenn oder ob gebildet wird
  • Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG): ob und in welcher Höhe je Jahr
  • GWG-Sofortabschreibung oder Sammelposten (§ 6 Abs. 2, 2a EStG)
  • § 6b-Rücklage: ob und in welcher Höhe gebildet wird
  • LIFO-Verfahren für Vorräte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG)
  • Degressive AfA für bewegliche WG (§ 7 Abs. 2 EStG, zeitweise möglich)

Internationales Steuerrecht

Vertiefung

Wie werden ausländische Betriebsstätten besteuert?

Ausgangslage: Ein deutsches Unternehmen unterhält eine Betriebsstätte im Ausland.

Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 1 EStG / § 1 KStG):

  • Deutsche Unternehmen unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Besteuerung
  • Also auch mit Gewinnen aus ausländischen Betriebsstätten

Vermeidung der Doppelbesteuerung:

  • DBA (Doppelbesteuerungsabkommen): Deutschland hat mit über 90 Staaten DBA abgeschlossen; diese regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat
  • Freistellungsmethode (i.d.R. in DBA): Der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte ist in Deutschland steuerfrei gestellt, aber unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
  • Anrechnungsmethode (§ 34c EStG): Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet (bis zur Höhe der deutschen Steuerlast)

Ohne DBA: Anrechnungs- oder Abzugsmethode nach § 34c EStG.

Vertiefung

Was ist die Anrechnung vs. Abzug von im Ausland gezahlter Steuer?

Beide Methoden dienen der Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung (§ 34c EStG / § 26 KStG):

Anrechnungsmethode (§ 34c Abs. 1 EStG):

  • Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet
  • Anrechnung nur bis zur Höhe der deutschen Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag)
  • Vorteil: Vollständige Entlastung, wenn ausländischer Steuersatz ≤ deutschem Steuersatz
  • Nachteil: Kein Übertrag eines nicht anrechenbaren Überhangs möglich (Quellensteuer > deutsche Steuer → Überhang geht verloren)

Abzugsmethode (§ 34c Abs. 2 EStG):

  • Die im Ausland gezahlte Steuer wird als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen
  • Mindert die Bemessungsgrundlage (nicht die Steuerschuld direkt)
  • Steuerersparnis = Abzugsbetrag × persönlicher Steuersatz (also nur Teilentlastung)
  • Vorteil: Immer möglich, auch wenn Anrechnung nicht möglich (z.B. kein DBA, Quellensteuer nicht anrechenbar)

Wahl: Der Steuerpflichtige kann zwischen Anrechnung und Abzug wählen; Anrechnung ist i.d.R. vorteilhafter.

Vertiefung

Sind im Ausland gezahlte Bestechungsgelder abziehbar?

Nein – weder im Inland noch im Ausland gezahlte Bestechungsgelder sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Rechtslage (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG):

  • Aufwendungen, die zur Bestechung von Amtsträgern oder im geschäftlichen Verkehr gezahlt werden, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen
  • Gilt für Bestechungsgelder an in- und ausländische Empfänger
  • Voraussetzung: Die Zuwendung erfüllt den Tatbestand einer rechtswidrigen Handlung nach deutschem Recht oder dem Recht des Tatortstaats

Historischer Hintergrund:

  • Bis 1999 waren im Ausland gezahlte Bestechungsgelder unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland abzugsfähig, wenn sie am Tatort legal waren
  • Seit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz (1999) gilt das generelle Abzugsverbot

Steuerliche Folge: Zahlung mindert den Gewinn in der Buchführung; im Rahmen der Steuererklärung ist die Zahlung hinzuzurechnen. Zusätzlich: Strafrecht (§ 335a StGB – internationale Bestechung).

Spezielle steuerliche Themen

Vertiefung

Wie werden Bitcoins bilanziert?

Es gibt keine speziellen gesetzlichen Regelungen für Kryptowährungen; es gelten die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze.

Handelsrechtliche Behandlung (HGB):

  • Bitcoins und andere Kryptowährungen werden als sonstige Vermögensgegenstände eingeordnet (kein gesetzliches Zahlungsmittel, kein Wertpapier)
  • Zuordnung zum Umlaufvermögen, wenn zum Verkauf bestimmt; zum Anlagevermögen, wenn dauerhaft gehalten
  • Bewertung: zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB); strenges Niederstwertprinzip im UV → bei Kursrückgang Abschreibung auf Marktwert

Steuerliche Behandlung:

  • Im Betriebsvermögen: Bewertung wie Umlaufvermögen; Kursgewinne und -verluste sind laufend steuerwirksam
  • Im Privatvermögen: Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG; Gewinne aus Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr sind steuerpflichtig (sonstige Einkünfte); nach 1 Jahr steuerfrei
  • Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: 1.000 € p.a. (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG)

Mining: Erträge aus Mining = gewerbliche oder sonstige Einkünfte; Zugang der gefarmten Coins zu Marktpreisen.

Vertiefung

Wie wird eine PV-Anlage steuerlich behandelt?

Seit dem 1.1.2023: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Einkommensteuer:

  • Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen sind einkommensteuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister maximal beträgt:
    • Einfamilienhäuser / nicht Wohnzwecken dienende Gebäude: 30 kWp
    • Sonstige Gebäude (Mehrfamilienhäuser, gemischte Nutzung): 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
    • Gesamtleistung je Steuerpflichtigen: max. 100 kWp
  • Kein Betriebsausgabenabzug möglich (da steuerbefreit)
  • Keine Gewinnermittlung erforderlich

Umsatzsteuer:

  • Ab 1.1.2023: Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp unterliegen dem Nullsteuersatz (0 %) nach § 12 Abs. 3 UStG
  • Betreiber kleinerer Anlagen können die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen (kein Vorsteuerabzug, keine USt-Pflicht)
  • Bei größeren Anlagen: Regelbesteuerung → Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten möglich, aber USt auf Einspeisung

Vertiefung

Wie wird die Privatnutzung eines Firmen-PKW steuerlich behandelt?

Nutzt ein Unternehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug auch privat, entsteht ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), der zu versteuern ist.

Zwei Methoden zur Bewertung der Privatnutzung:

1. 1-%-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG):

  • Privatanteil = 1 % des Bruttolistenpreises (im Zeitpunkt der Erstzulassung) pro Monat
  • Für Fahrten Wohnung–Betriebsstätte: zusätzlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat
  • Einfach und pauschal; kein Fahrtenbuch notwendig
  • Nachteil: Bei geringer Privatnutzung oft ungünstig

2. Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG):

  • Exakte Aufzeichnung aller Fahrten (Datum, Ziel, Zweck, km-Stand); Privatanteil = (private km / Gesamt-km) × Gesamtkosten
  • Aufwändiger, aber exakter und oft günstiger bei geringer Privatnutzung
  • Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß und lückenlos geführt werden

Elektrofahrzeuge: Beim E-Fahrzeug oder Plug-in-Hybrid gelten ermäßigte Sätze (0,25 % bzw. 0,5 % des Listenpreises) je nach Kohlendioxidemission und Batteriekapazität (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Vertiefung

Wie wird eine PKW-Gestellung an Mitarbeiter in der Gehaltsabrechnung behandelt?

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, entsteht ein geldwerter Vorteil (lohnsteuerpflichtiger Sachbezug).

Bewertung:

  • Gleiche Methoden wie beim Unternehmer: 1-%-Methode oder Fahrtenbuchmethode
  • 1-%-Methode: Privatanteil = 1 % des Bruttolistenpreises/Monat; Fahrten Wohnung–Arbeit: +0,03 % je km Entfernung/Monat

Behandlung in der Gehaltsabrechnung:

  • Der geldwerte Vorteil erhöht den Bruttolohn des Arbeitnehmers
  • Auf den geldwerten Vorteil fallen Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge (AN- und AG-Anteil) an
  • Verbuchung: Lohnaufwand an Verbindlichkeiten (Lohnsteuer, SV) + Fahrzeugkosten als BA

Gehaltsumwandlung: Verzichtet der Arbeitnehmer auf Barlohn zugunsten der Fahrzeuggestellung, müssen die Bedingungen des § 8 Abs. 4 EStG beachtet werden (Zusätzlichkeitsprinzip).

Vertiefung

Welche Steuerbefreiungen gibt es?

Eine Auswahl der wichtigsten Steuerbefreiungen nach § 3 EStG (für natürliche Personen/Arbeitnehmer):

Steuerfreie Sozialleistungen (§ 3 Nr. 1–2 EStG):

  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld (teilweise), Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld (→ Progressionsvorbehalt!)

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen (Auswahl):

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG)
  • Vermögenswirksame Leistungen (§ 3 Nr. 39 EStG) – bis zur Anlageform befreit
  • Essenszuschüsse bis zum Sachbezugswert (§ 8 Abs. 2 EStG)
  • Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 € p.a. (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG)
  • Kindergartenzuschuss (§ 3 Nr. 33 EStG)

Steuerfreie Unternehmenseinkünfte:

  • Dividenden aus Beteiligungen ≥ 10 % bei Körperschaften: 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG)
  • PV-Anlagen bis 30/100 kWp (§ 3 Nr. 72 EStG, ab 2023)
  • Steuerfreie Einnahmen nach DBA (Freistellungsmethode)

Vertiefung

Was sind Sozialabgaben?

Sozialabgaben (Sozialversicherungsbeiträge): Pflichtbeiträge zur Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen werden (Paritätsprinzip).

Die fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung (2025, gerundete Sätze):

VersicherungBeitragssatz gesamtAN-AnteilAG-AnteilBeitragsbemessungsgrenze
Krankenversicherung (GKV)14,6 % + Zusatzbeitrag50 %50 %5.512,50 €/Monat (West/Ost gleich)
Pflegeversicherung3,4 % (zzgl. Kinderlosenzuschlag 0,6 %)50 % (AN trägt Kinderlosenzuschlag allein)50 %Wie KV
Rentenversicherung18,6 %9,3 %9,3 %8.050 €/Monat (West)
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %1,3 %Wie RV
Unfallversicherung (BG)Branchenabhängig0 %100 %Keine BBG

Steuerliche Behandlung: AG-Anteil ist Betriebsausgabe; AN-Anteil mindert den Nettolohn (kein direkter Steuerabzug, aber Sonderausgabenabzug in der ESt möglich).

Vertiefung

Was ist bei Import und internationaler Versteuerung zu beachten?

Umsatzsteuer bei Import:

  • Einfuhr aus Drittländern (Nicht-EU): Es fällt Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an (§ 21 UStG i.V.m. Zollrecht); Bemessungsgrundlage ist der Zollwert + Zölle + Nebenkosten; die EUSt ist als Vorsteuer abzugsfähig
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb (EU): Erwerb von Waren aus dem EU-Ausland durch Unternehmer unterliegt dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG); der Erwerber schuldet die USt im Inland, kann sie aber als Vorsteuer abziehen (Reverse-Charge-Prinzip im EU-Warenverkehr)

Zölle:

  • Einfuhrzölle sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren oder als Betriebsausgaben abzugsfähig
  • Zölle sind keine VSt-fähige Umsatzsteuer

Ertragsteuerlich:

  • Einkünfte aus internationalem Handel: Im Rahmen des Welteinkommensprinzips in Deutschland steuerpflichtig
  • DBA beachten: Vermeidung von Doppelbesteuerung bei ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften
  • Verrechnungspreise bei konzerninternen Lieferungen (§ 1 AStG): Fremdvergleichsgrundsatz

Vertiefung

Wie werden Holdingstrukturen besteuert (oberflächlich)?

Holdingstruktur: Eine Muttergesellschaft (Holding) hält Beteiligungen an Tochtergesellschaften und koordiniert die Gruppe.

Steuerliche Vorteile einer Holdingstruktur:

  • Dividendenbefreiung (§ 8b Abs. 1 KStG): Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, sind zu 95 % körperschaftsteuerfrei (5 % gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe)
  • Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 KStG): Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind ebenfalls zu 95 % steuerfrei
  • Ergebnis: Nur ca. 1,5 % effektive Steuerbelastung auf Dividenden und Veräußerungsgewinne auf Holdingeben

Steuerliche Risiken:

  • Verluste der Tochtergesellschaft können nicht mit Gewinnen der Holding verrechnet werden (keine organschaftliche Verlustverrechnung ohne Organschaft)
  • Organschaft (§§ 14–18 KStG): Bei Gewinnabführungsvertrag + finanzieller Eingliederung (≥ 50 %) können Ergebnisse der Tochter der Mutter zugerechnet werden

Vertiefung

Was ist bei Eröffnungs- und Ergänzungsbilanzen zu beachten?

Eröffnungsbilanz:

  • Erste Bilanz eines Unternehmens bei Gründung oder bei Beginn der Buchführungspflicht
  • Bilanzkontinuität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB): Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen
  • Bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft: Buchwert- oder Teilwertansatz möglich (§ 24 UmwStG)

Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften:

  • Entstehen beim Eintritt eines neuen Gesellschafters zu einem Kaufpreis, der von den Buchwerten der Gesamthandsbilanz abweicht
  • Positive Ergänzungsbilanz: Mehrwerte (stille Reserven); Mehrabschreibungen mindern den Gewinnanteil des Gesellschafters
  • Negative Ergänzungsbilanz: Minderwerte (z.B. Eintritt unter Buchwert); Minderabschreibungen erhöhen den Gewinnanteil
  • Die Ergänzungsbilanz wird fortgeschrieben (Abschreibungen, Auflösung) und endet beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Aufdeckung der stillen Reserven

Prüfungshinweis: Ergänzungsbilanzen sind gesellschafterbezogen – jeder neue Gesellschafter kann eine eigene Ergänzungsbilanz haben.

Vertiefung

Was ist die 4/3-Rechnung?

4/3-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG): Umgangssprachliche Bezeichnung für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die auf § 4 Abs. 3 EStG basiert.

Anwendungsbereich:

  • Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige (Freiberufler, Kleingewerbetreibende unterhalb der Buchführungsgrenzen)
  • Gewerbetreibende, die freiwillig keine doppelte Buchführung führen und die Grenzen (§ 141 AO: 80.000 € Gewinn, 800.000 € Umsatz) nicht überschreiten

Prinzip:

  • Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG): Einnahmen werden im Jahr des Zuflusses erfasst, Ausgaben im Jahr des Abflusses – unabhängig von der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
  • Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
  • Kein Betriebsvermögen, keine Bilanz, keine Bewertung von Vorräten oder Forderungen

Besonderheiten:

  • Abnutzbare WG: Abschreibung nach normalen AfA-Regeln (kein Sofortzufluss/-abfluss)
  • Ausnahme vom Zufluss-/Abflussprinzip: regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben kurz vor/nach Jahreswechsel (10-Tage-Regelung, § 11 Abs. 1 S. 2 EStG)

Vertiefung

Was ist § 256a HGB?

§ 256a HGB – Währungsumrechnung: Regelt die Bewertung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Handelsbilanz.

Grundsatz:

  • Umrechnung von Fremdwährungspositionen zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag

Unterscheidung nach Restlaufzeit:

  • Restlaufzeit > 1 Jahr: Imparitätsprinzip gilt – Kursverluste werden berücksichtigt (Abwertung bei Forderungen, Aufwertung bei Verbindlichkeiten), Kursgewinne nicht (Realisationsprinzip)
  • Restlaufzeit ≤ 1 Jahr: Beide Richtungen werden berücksichtigt (Stichtagskurs in beide Richtungen); Ausnahme vom Realisationsprinzip

Praktische Beispiele:

  • USD-Forderung 100.000 €; Stichtagskurs ergibt 90.000 € → Abschreibung 10.000 € (Kursverlust, unabhängig von der Laufzeit)
  • USD-Forderung 100.000 €; Stichtagskurs ergibt 110.000 € → Aufwertung nur bei Restlaufzeit ≤ 1 Jahr zulässig

Vertiefung

Ist die Abziehbarkeit von Aufsichtsratsvergütungen als Betriebsausgabe möglich?

Aus Sicht der zahlenden Gesellschaft:

  • Aufsichtsratsvergütungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig – sie stellen Aufwand für die Überwachungsleistung des Aufsichtsrats dar
  • Einschränkung (§ 10 Nr. 4 KStG): Bei Körperschaften sind 50 % der Aufsichtsratsvergütungen nicht abzugsfähig als Betriebsausgaben; nur 50 % dürfen den körperschaftsteuerlichen Gewinn mindern
  • Die vollen Aufwendungen mindern den handelsrechtlichen Gewinn; in der Steuerbilanz erfolgt eine Hinzurechnung von 50 %

Aus Sicht des Aufsichtsratsmitglieds:

  • Aufsichtsratsvergütungen sind beim Empfänger Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder sonstige Einkünfte, je nach Ausgestaltung
  • Umsatzsteuerlich: Aufsichtsratstätigkeit ist seit 2021 umsatzsteuerpflichtig (EuGH-Rechtsprechung)

Vertiefung

Wie werden Betriebsausgaben von Fahrzeugkosten an Aufsichtsratsmitglieder behandelt?

Die steuerliche Behandlung von Fahrzeugkosten, die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit entstehen, ist zweistufig zu beurteilen:

Auf Ebene der Gesellschaft:

  • Stellt die Gesellschaft einem Aufsichtsratsmitglied ein Fahrzeug zur Verfügung oder erstattet Fahrtkosten, sind diese Aufwendungen Teil der Aufsichtsratsvergütung
  • Die 50-%-Beschränkung des § 10 Nr. 4 KStG gilt damit auch für die Fahrzeugkosten – nur 50 % der Fahrzeugkosten sind körperschaftsteuerlich abzugsfähig

Auf Ebene des Aufsichtsratsmitglieds:

  • Erhält das Aufsichtsratsmitglied Fahrtkosten erstattet, können ihm entstehende tatsächliche Kosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden
  • Dabei gelten die allgemeinen Regeln: Tatsächliche Kfz-Kosten oder 0,30 €/km (Pauschale für Pkw) für beruflich veranlasste Fahrten
  • Kostenerstattung durch die Gesellschaft = Betriebseinnahme; Fahrtkosten = Betriebsausgabe → im Ergebnis neutral, wenn Erstattung = tatsächliche Kosten

Prüfungshinweis: Die 50-%-Kürzung nach § 10 Nr. 4 KStG gilt nur bei Körperschaften; bei Personengesellschaften gelten die allgemeinen BA-Regelungen ohne diese Kürzung.