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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch - Körperschaftsteuer

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Mündliche Prüfung - Präsentation und Fachgespräch

Körperschaftsteuer

Vertiefung

Wer zahlt Körperschaftsteuer?

Körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 KStG) sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihr Einkommen selbst versteuern – also juristische Personen des Privatrechts.

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 KStG):

  • Kapitalgesellschaften: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA, SE
  • Genossenschaften (eingetragene Genossenschaft, eG)
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  • Nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen des privaten Rechts

Voraussetzung für unbeschränkte Steuerpflicht: Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Inland → Welteinkommensprinzip

Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 KStG): Ausländische Körperschaften mit inländischen Einkünften (z.B. Betriebsstätte, Immobilien)

Nicht körperschaftsteuerpflichtig: Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) – diese sind steuerlich transparent (Besteuerung bei den Gesellschaftern).

Vertiefung

Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz?

Körperschaftsteuersatz: 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) – proportionaler (linearer) Steuersatz, unabhängig von der Höhe des Einkommens.

Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft:

SteuerartSatzBemerkung
Körperschaftsteuer15,0 %§ 23 Abs. 1 KStG; auf das zu versteuernde Einkommen
Solidaritätszuschlag0,825 %5,5 % der KSt
Gewerbesteuerca. 14–17 %Hebesatz × 3,5 % Steuermesszahl; gemeindebezogen
Gesamtca. 29–32 %Je nach Gemeinde-Hebesatz

Beispielrechnung (Hebesatz 400 %):

  • GewSt-Messbetrag: zvE × 3,5 % × 400 % = 14 % effektive GewSt
  • Gesamtbelastung: 15 % KSt + 0,825 % SolZ + 14 % GewSt ≈ 29,825 %

Abgrenzung zur ESt: Während die ESt progressiv (14–45 %) ist, gilt bei der KSt ein einheitlicher Satz von 15 % – unabhängig davon, ob der Gewinn 10.000 € oder 10 Mio. € beträgt.

Vertiefung

Was ist bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer zu beachten? (Schema)

Ermittlungsschema für das zu versteuernde Einkommen (zvE) einer GmbH:

Jahresüberschuss laut Handelsbilanzxxx €
+ Hinzurechnungen nach KStG/EStG 
  + Nicht abzugsfähige Aufwendungen (§ 10 KStG): 
    – 50 % der Aufsichtsratsvergütungen (§ 10 Nr. 4 KStG)+ xxx €
    – Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)+ xxx €
    – Körperschaftsteuer selbst (§ 10 Nr. 2 KStG)+ xxx €
    – Nicht abzugsfähige BA nach § 4 Abs. 5 EStG (Bewirtung 30 %, Bußgelder etc.)+ xxx €
  + Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)+ xxx €
– Abzüge nach KStG/EStG 
  – Steuerfreie Beteiligungserträge (100 % § 8b Abs. 1 ./. 5 % § 8b Abs. 5 KStG)– xxx €
  – Steuerfreie Veräußerungsgewinne (100 % § 8b Abs. 2 ./. 5 % § 82 Abs. 3 KStG)– xxx €
  – Verdeckte Einlagen– xxx €
= Einkommen (§ 8 KStG)xxx €
– Verlustabzug (§ 10d EStG i.V.m. § 8 KStG); Mindestbesteuerung beachten– xxx €
= Zu versteuerndes Einkommen (zvE)xxx €
× 15 % Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) 
= Körperschaftsteuerxxx €
+ Solidaritätszuschlag (5,5 % der KSt)xxx €
= Gesamte Ertragsteuerlast (KSt + SolZ)xxx €

Prüfungshinweis: Die GewSt wird separat nach § 7 GewStG (ausgehend vom Gewerbeertrag) ermittelt und ist in der KSt-Ermittlung nicht enthalten.

Vertiefung

Was ist § 8b KStG?

§ 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen: Kernvorschrift zur steuerlichen Behandlung von Beteiligungserträgen und Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften.

§ 8b Abs. 1 KStG – Dividenden und sonstige Bezüge:

  • Dividenden und sonstige Gewinnausschüttungen, die eine Körperschaft von einer anderen Körperschaft erhält, bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz (steuerfrei) wenn § 8b Abs. 4 erfüllt ist (mind. 10% Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums).
  • Ausnahme (§ 8b Abs. 5 KStG): 5 % der steuerfreien Bezüge gelten pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben → effektiv sind 95 % steuerfrei, 5 % steuerpflichtig

§ 8b Abs. 2 KStG – Veräußerungsgewinne:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften bleiben ebenfalls außer Ansatz (steuerfrei)
  • Ausnahme (§ 8b Abs. 3 KStG): 5 % des Veräußerungsgewinns gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben → effektiv 95 % steuerfrei

§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG – Verluste aus Beteiligungsveräußerung:

  • Verluste aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen sind steuerlich nicht abzugsfähig (Korrespondenz zur Steuerfreiheit der Gewinne)

Mindestbeteiligungsquote: Für Veräußerungsgewinne gilt § 8b Abs. 2 KStG gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe – auch z.B. 1-%-Beteiligungen sind begünstigt.

Vertiefung

Wie werden Beteiligungserträge nach § 8b KStG behandelt?

Stufenschema für Beteiligungserträge (Dividenden) bei einer empfangenden Kapitalgesellschaft:

  1. Dividende wird in der Handelsbilanz als Ertrag erfasst → erhöht den Jahresüberschuss
  2. Im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung: Dividende wird nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz gestellt → Kürzung des zu versteuernden Einkommens wenn doe Voraussetzungen von § 8b Abs. 4 erfüllt sind.
  3. Gegenzug: 5 % der Dividende gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 8b Abs. 5 KStG) → Hinzurechnung von 5 %

Ergebnis:

  • Netto-Steuerfreiheit: 95 % der Dividende sind steuerfrei
  • Effektive KSt-Belastung: 5 % × 15 % = 0,75 % auf die Bruttodividende

Zahlenbeispiel:

  • Erhaltene Dividende: 100.000 €
  • Außeransatzstellung nach § 8b Abs. 1: –100.000 €
  • Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 (5 %): +5.000 €
  • Im Aufwand gebuchte KESt / Solz § 10 Nr. 2 KStG: +26.375 €

Zweck: Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Konzern (die Tochtergesellschaft hat den Gewinn bereits mit KSt versteuert; bei der Mutter soll er nicht nochmals voll besteuert werden).

Vertiefung

Welche Relevanz haben Beteiligungserträge auf das Einkommen?

Beteiligungserträge nach § 8b KStG haben bei der empfangenden Körperschaft nur eine marginale steuerliche Belastungswirkung, beeinflussen aber dennoch das körperschaftsteuerliche Einkommen:

Direkte Wirkung:

  • 95 % der Beteiligungserträge sind steuerfrei → erhöhen das körperschaftsteuerliche Einkommen praktisch nicht
  • 5 % sind steuerpflichtig (§ 8b Abs. 5 KStG) → erhöhen das zvE geringfügig

Indirekte Wirkungen:

  • Gewerbesteuer: § 8b KStG gilt nicht vollständig für die GewSt; es gibt eine separate gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg ab 15 % Beteiligung) – unter 15 % sind Dividenden gewerbesteuerpflichtig
  • Verlustverrechnung: Steuerfreie Beteiligungserträge können nicht mit steuerlichen Verlusten des Unternehmens verrechnet werden; Verluste bleiben erhalten, aber der „Steuervorteil" der Freistellung ist unabhängig von der Verlustsituation
  • Ausschüttungsplanung in Konzernen: Durch § 8b KStG können Gewinne fast steuerneutral von der Tochter- zur Muttergesellschaft hochgeschleust werden (Steuerstundung oder -vermeidung bis zur Endausschüttung an natürliche Personen)

Vertiefung

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG): Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Unterschiedsbetrag (Gewinn) auswirkt und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Voraussetzungen (H 8.5 KStH):

  1. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Gesellschaft
  2. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis – ein fremder Dritter hätte die Leistung nicht oder nicht zu diesen Konditionen erhalten (Fremdvergleich)
  3. Auswirkung auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft
  4. Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss

Kernfrage: Würde die Gesellschaft diese Leistung einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen erbringen? Wenn nein → Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis → vGA.

Steuerliche Folge: Die vGA wird bei der Gesellschaft dem Einkommen hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und beim Gesellschafter wie eine offene Ausschüttung besteuert.

Vertiefung

Nennen Sie ein Beispiel für eine vGA

Klassische Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen:

1. Überhöhtes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt:

  • Der Gesellschafter-GF erhält ein Jahresgehalt von 400.000 €; ein vergleichbarer Fremd-GF würde 200.000 € erhalten
  • Differenz 200.000 € = vGA → Hinzurechnung beim Einkommen der GmbH

2. Unentgeltliche oder unterbewertete Leistung der GmbH an Gesellschafter:

  • GmbH vermietet Büroräume an den Gesellschafter zu 500 €/Monat; Marktwert ist 2.000 €/Monat
  • Differenz 1.500 €/Monat = 18.000 €/Jahr = vGA

3. Darlehen an Gesellschafter zu unüblich niedrigem Zinssatz:

  • GmbH gewährt Gesellschafter zinsloses Darlehen über 100.000 €; marktüblicher Zins wäre 5 %
  • Entgangene Zinsen 5.000 € p.a. = vGA (verhinderte Vermögensmehrung)

4. Zahlung von Privataufwendungen des Gesellschafters durch die GmbH:

  • GmbH übernimmt Urlaubskosten des Gesellschafters → keine betriebliche Veranlassung → vGA in Höhe der Zahlung

Prüfungshinweis: Indiz für vGA ist stets, dass die Leistung einem nicht beteiligten Dritten nicht gewährt worden wäre.

Vertiefung

Was sind die Auswirkungen einer vGA auf den Gesellschafter / nahestehende Person?

Die vGA wird beim Gesellschafter wie eine offene Gewinnausschüttung (Dividende) behandelt – unabhängig davon, ob sie als solche deklariert wurde.

Gesellschafter ist eine natürliche Person im Privatvermögen:

  • vGA = Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
  • Besteuerung mit Abgeltungsteuer 25 % + SolZ (ggf. Kirchensteuer)
  • Bei Beteiligung ≥ 25 % oder ≥ 1 % + GF-Tätigkeit: Antrag auf TEV möglich (60 % mit persönlichem ESt-Satz)

Gesellschafter ist eine natürliche Person im Betriebsvermögen:

  • vGA = Betriebseinnahme → Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 d) EStG (60 % steuerpflichtig)

Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft:

  • vGA = Beteiligungsertrag → § 8b Abs. 1+5 KStG → 95 % steuerfrei (100 % - 5 %)
  • Fiktions- / Verbrauchstheorie der vGA führt zu Werbungskosten / Betriebsausgaben

Besonderheit – Kapitalertragsteuerabzug:

  • Die vGA unterliegt dem Kapitalertragsteuerabzug (25 % = KapESt) durch die ausschüttende GmbH
  • Die KapESt ist auf die ESt des Gesellschafters anrechenbar
  • Problem in der Praxis: Wenn die vGA erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannt wird, ist die KapESt nach zu entrichten

Vertiefung

Wie wird eine vGA behandelt bei der Körperschaftsteuer?

Auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft:

  • Die vGA hat den Gewinn der GmbH in der Buchführung bereits gemindert (z.B. durch überhöhten Aufwand)
  • Im Rahmen der KSt-Ermittlung wird die vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dem Einkommen hinzugerechnet → Gewinnerhöhung → höhere KSt
  • Die vGA ist damit steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig

Zahlenbeispiel:

  • GmbH zahlt überhöhtes GF-Gehalt: 400.000 € statt marktüblicher 200.000 €
  • Buchhalterischer Jahresüberschuss: 100.000 € (nach Gehaltsaufwand von 400.000 €)
  • vGA: +200.000 € (außerbilanzielle Hinzurechnung zum zvE)
  • Steuerliches zvE: 300.000 €; KSt: 45.000 €

Gewerbesteuer: Auch für die GewSt ist die vGA nach § 8 Nr. 1a GewStG oder über § 7 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

Kapitalertragsteuer: Die GmbH hat auf die vGA Kapitalertragsteuer (25 %) einzubehalten und abzuführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG); bei nachträglicher Entdeckung der vGA durch BP: Nachzahlung erforderlich im Veranlagungsverfahren.

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Was ist eine verdeckte Einlage?

Verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 3–6 KStG): Das Gegenstück zur vGA – ein Gesellschafter erbringt eine Leistung oder Zuwendung an die Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und keine offene Einlage darstellt.

Merkmale:

  • Der Gesellschafter wendet der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu
  • Die Zuwendung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (ein fremder Dritter hätte sie nicht oder nicht zu diesen Konditionen erbracht)
  • Es handelt sich nicht um eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage

Beispiele:

  • Gesellschafter verkauft ein Grundstück an die GmbH unter dem Marktwert → Differenz = verdeckte Einlage
  • Gesellschafter verzichtet auf eine werthaltige Forderung gegen die GmbH → Forderungsverzicht = verdeckte Einlage in Höhe des gemeinen Werts der Forderung

Steuerliche Folgen:

  • Bei der GmbH: Ertrag wird nicht versteuert; erhöht das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG)
  • Beim Gesellschafter: Erhöhung der Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung um den gemeinen Wert der Einlage; ggf. Aufdeckung stiller Reserven (z.B. beim Forderungsverzicht)

Vertiefung

Wie werden Gesellschafterdarlehen steuerlich behandelt?

Gesellschafterdarlehen sind Darlehen, die ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt. Steuerlich sind sie grundsätzlich als Fremdkapital anzuerkennen – aber nur, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten.

Handelsrechtlich: Ausweis als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern (§ 266 Abs. 3 C Nr. 8 HGB); Zinsen als Zinsaufwand in der GuV.

Steuerlich – Voraussetzungen für Anerkennung als Fremdkapital:

  • Fremdvergleichsgrundsatz: Verzinsung, Laufzeit, Besicherung und Rückzahlungsmodalitäten müssen dem entsprechen, was ein fremder Dritter vereinbaren würde
  • Schriftlicher Darlehensvertrag mit klarer Vereinbarung über Zinssatz, Laufzeit und Tilgung
  • Tatsächliche Durchführung (nicht nur auf dem Papier)

Steuerliche Behandlung der Zinsen bei der GmbH:

  • Fremdübliche Zinsen → abzugsfähige Betriebsausgaben
  • Überhöhte Zinsen → der überhöhte Teil = vGA (Hinzurechnung zum zvE)
  • Zinsschranke (§ 4h EStG i.V.m. § 8a KStG) beachten: Nettozinsaufwendungen über 3 Mio. € sind nur zu 30 % des EBITDA abzugsfähig

Vertiefung

Besteht die Gefahr einer vGA bei Gesellschafterdarlehen?

Ja, die Gefahr einer vGA bei Gesellschafterdarlehen besteht in mehreren Konstellationen:

1. Überhöhter Zinssatz (GmbH zahlt zu viel Zinsen an Gesellschafter):

  • Die GmbH zahlt dem Gesellschafter einen Zinssatz, der über dem marktüblichen Satz liegt
  • Differenz zum fremdüblichen Zins = vGA
  • Beispiel: Marktüblich wären 4 %, vereinbart sind 8 % → 4 % × Darlehensbetrag = vGA

2. Zinsloses oder zinsarmes Darlehen der GmbH an den Gesellschafter:

  • GmbH gewährt Gesellschafter ein zinsloses Darlehen
  • Die entgangenen Zinsen = verhinderte Vermögensmehrung = vGA

3. Darlehen wird nicht zurückgezahlt / Rangrücktritt ohne Werthaltigkeitsprüfung:

  • Wenn ein Gesellschafterdarlehen faktisch nicht zurückgefordert wird, kann es als eigenkapitalersetzend und das Darlehen als verdeckte Einlage umqualifiziert werden

Schutzmaßnahmen:

  • Schriftlichen Darlehensvertrag vor Auszahlung abschließen
  • Fremdüblichen Zinssatz vereinbaren (Orientierung: Bundesbankzinsen, Bankkonditionen)
  • Regelmäßige Zinszahlungen tatsächlich durchführen und dokumentieren

Vertiefung

Wie werden Darlehen vom und an den Gesellschafter verzinst? Mit Buchungssätzen

Fall 1: Gesellschafter gewährt der GmbH ein Darlehen (Darlehen vom Gesellschafter an GmbH)

  • GmbH zahlt Zinsen an den Gesellschafter
  • Zinsen sind bei der GmbH Betriebsausgabe (sofern fremdüblich)

Buchungssätze bei der GmbH:

  • Darlehensgewährung: Bank an Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter
  • Zinszahlung: Zinsaufwand an Bank (oder Verbindlichkeiten)
  • Kapitalertragsteuereinbehalt (25 % auf Zinsen, sofern KapESt-pflichtig): Zinsaufwand an Bank + Verbindlichkeiten KapESt

Fall 2: GmbH gewährt dem Gesellschafter ein Darlehen (Darlehen von GmbH an Gesellschafter)

  • GmbH erhält Zinsen vom Gesellschafter
  • Zinsen sind bei der GmbH Betriebsertrag

Buchungssätze bei der GmbH:

  • Darlehensauszahlung: Forderungen gegen Gesellschafter an Bank
  • Zinszahlung durch Gesellschafter: Bank an Zinserträge

Steuerliche Behandlung beim Gesellschafter:

  • Erhaltene Zinsen (Fall 1): Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) → Abgeltungsteuer 25 %; oder Betriebseinnahmen (wenn Betriebsvermögen)
  • Gezahlte Zinsen (Fall 2): Werbungskosten (§ 9 EStG) oder BA (je nach Sphäre)

Vertiefung

Wie werden Gewinnausschüttungen einer GmbH an eine Privatperson besteuert?

Bei der Besteuerung von Gewinnausschüttungen ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden:

Ebene 1 – GmbH (ausschüttende Gesellschaft):

  • Die GmbH hat auf die Ausschüttung Kapitalertragsteuer (KapESt) von 25 % einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Zusätzlich: 5,5 % SolZ auf die KapESt = 1,375 %
  • Gesamtabzug: 26,375 % auf die Bruttodividende
  • Die GmbH stellt dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung aus

Ebene 2 – Privatperson (empfangender Gesellschafter):

  • Die Dividende (nach KapESt) fließt dem Gesellschafter zu
  • Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 EStG): Die ESt ist mit dem KapESt-Einbehalt abgegolten – keine weitere Erfassung in der ESt-Erklärung erforderlich § 2 Abs. 5b EStG (Ausnahme: Antrag auf Veranlagung bei niedrigerem persönlichen Steuersatz)

Gesamtsteuerbelastung – Beispiel (Gewinn 100.000 €):

Gewinn der GmbH100.000 €
– KSt (15 %) + SolZ (0,825 %)–15.825 €
– GewSt (ca. 14 %)–14.000 €
= Ausschüttbarer Gewinn70.175 €
– KapESt (25 %) + SolZ auf KapESt–18.508 €
= Nettodividende beim Gesellschafter51.667 €
Gesamtsteuerquoteca. 48 %

Vertiefung

Was ist die Kapitalertragsteuer und wie funktioniert sie?

Kapitalertragsteuer (KapESt, §§ 43–45e EStG): Eine Erhebungsform der Einkommensteuer, die an der Quelle einbehalten wird. Sie ist eine Quellensteuer, die der Schuldner der Kapitalerträge (z.B. die GmbH) für den Empfänger einbehält und ans Finanzamt abführt.

Steuersatz: 25 % + 5,5 % SolZ = 26,375 %

Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge (§ 43 Abs. 1 EStG):

  • Dividenden und Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Nr. 1)
  • Zinsen aus Bankguthaben, Anleihen (Nr. 7, 8)
  • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (Nr. 9, 10, 11)
  • Fondserträge

Funktionsweise:

  1. Ausschüttende GmbH berechnet die KapESt (25 % der Bruttodividende)
  2. Einbehalt der KapESt und des SolZ bei Auszahlung
  3. Abführung ans Finanzamt bis zum 10. des Folgemonats (§ 44 Abs. 1 EStG)
  4. Ausstellung einer Steuerbescheinigung für den Gesellschafter (§ 45a EStG)

Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 EStG): Bei natürlichen Personen im Privatvermögen ist die ESt mit dem KapESt-Abzug abgegolten – keine weitere Veranlagung dieser Einkünfte notwendig.

Anrechnungsfälle: KapESt ist auf die ESt anrechenbar, wenn keine Abgeltungswirkung eintritt (z.B. bei Betriebsvermögen, TEV-Antrag, Günstigerprüfung).

Vertiefung

Wie wirkt sich Kapitalertragsteuer bei Personengesellschaften vs. Kapitalgesellschaften aus?

Die Kapitalertragsteuer entfaltet bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften eine grundlegend unterschiedliche Wirkung:

Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) als Gesellschafter:

  • Empfängt eine Dividende von einer anderen Kapitalgesellschaft → KapESt wird einbehalten
  • Die KapESt hat keine Abgeltungswirkung für Körperschaften
  • Die KapESt wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (§ 31 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
  • Ergebnis: Die Dividende ist nach § 8b Abs. 1 KStG zu 95 % steuerfrei; die einbehaltene KapESt wird vollständig angerechnet oder erstattet

Personengesellschaft als Gesellschafter:

  • Personengesellschaften sind selbst nicht ertragsteuerpflichtig; die KapESt wird auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen als Gesellschafter angerechnet
  • Die Dividende wird anteilig den Gesellschaftern zugerechnet; KapESt wird im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigt

Natürliche Person als Gesellschafter (Privatvermögen):

  • KapESt hat Abgeltungswirkung (§ 43 Abs. 5 EStG) → keine weitere Veranlagung der Kapitalerträge
  • Ausnahme: Beteiligung im Betriebsvermögen, TEV-Antrag → Anrechnung der KapESt auf die tarifliche ESt

Merksatz: KapESt = endgültige Steuer nur bei natürlichen Personen im Privatvermögen (Abgeltung); bei Körperschaften und im Betriebsvermögen immer anrechenbare Vorauszahlung.