Expertentipp
Die Frage der Steuerbarkeit konnte also nicht komplett im Vorkapitel über steuerbare Leistungen beantwortet werden, weil man hierfür außerordentlich stark ins Detail des jeweiligen Umsatzes gehen muss. Bei der Frage, ob
- ein Unternehmer
- für sein Unternehmen
- eine Leistung gegen Entgelt
- im Inland ausgeführt hat,
ist speziell die letzte Frage, also jene nach der Ausführung im Inland, oftmals außerordentlich aufwendig. Sie wird in diesem Kapitel bei den einzelnen Arten von Umsätzen beantwortet werden müssen, weil die unterschiedlichen Umsatzarten auch unterschiedliche Ortsbestimmungen kennen.
Diejenigen wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge, die Gegenstand der Umsatzsteuer sind und dann Umsätze genannt werden, sind im Einzelnen:
- Leistungen (§ 1 I Nr. 1 UStG),
- Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt
- unentgeltliche Lieferungen im Sinne des § 3 Ib Nr. 1 - 3 UStG,
- unentgeltliche sonstige Leistungen im Sinne des § 3 IXa Nr. 1, 2 UStG,
- Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (§ 1 I Nr. 4 UStG),
- innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 I Nr. 5 UStG).
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