ZU DEN KURSEN!

Umsatzsteuer für Bibus - Realer Erwerb

Kursangebot | Umsatzsteuer für Bibus | Realer Erwerb

Umsatzsteuer für Bibus

Realer Erwerb

Es muss eine Lieferung im Sinne des § 3 I UStG vorliegen, wobei etwas aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland geliefert werden muss und der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht.

Merke

Hier klicken zum AusklappenWenn der inländische Erwerber eine USt-IdNr. verwendet, so gibt er beides zu erkennen, nämlich zum einen, dass er Unternehmer ist und zum anderen, dass er den Liefergegenstand für sein Unternehmen erwerben will.

Als letzte Voraussetzung muss die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erfolgen. Auch hierbei gilt, dass dies anzunehmen ist, wenn eine vom betreffenden Mitgliedstaat vergebene USt-IdNr. verwendet wird und lediglich der Nettobetrag in Rechnung gestellt wird.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb, welcher also steuerbar ist, setzt eine innergemeinschaftliche Lieferung auf der anderen Seite voraus, welche dann steuerbar, aber steuerfrei ist.

Eine gewisse Restriktion beim innergemeinschaftlichen Erwerb gilt bei sog. Halbunternehmern. Unter einem Halbunternehmer versteht man einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDr. Fritz Klee ist niedergelassener Diabetologe in Bochum.

Als Arzt führt Dr. Klee sonstige Leistungen aus, die zwar steuerbar, aber nicht steuerpflichtig sind (wie wir im Kapitel über Steuerbefreiungen noch sehen werden). Weil er steuerfreie Umsätze ausführt, darf er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Herr Dr. Klee gilt deswegen als Halbunternehmer.

Wenn der Unternehmer ein Halbunternehmer ist, so spricht man nur dann von einem innergemeinschaftlichem Erwerb, wenn die Entgelte für Erwerbe aus anderen EU-Staaten im Vorjahr insgesamt und voraussichtlich im laufenden Jahr mehr als 12.500 € betragen (§ 1a III Nr. 2 UStG). Der Grenzwert von 12.500 € wird in diesem Zusammenhang als Erwerbsschwelle bezeichnet. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich nicht als Halbunternehmer behandeln zu lassen, obwohl man einer ist (§ 1a IV UStG).

Diese Optionsmöglichkeit ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet den Erwerber für mindestens zwei Kalenderjahre (§ 1a IV 2 UStG).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDr. Fritz Klee, Diabetologe aus Bochum, bezieht im Jahre 01 neueste technische Laborgeräte vom Hersteller "Laboratoire" aus Belgien im Werte von
a) 15.000 € bzw.
b) 10.000 €.

Dr. Klee hat von seiner Optionsmöglichkeit nach § 1a IV UStG keinen Gebrauch gemacht. Es ist nicht geplant, im Jahre 02 weitere Einkäufe im übrigen Gemeinschaftgebiet zu tätigen.

Dr. Klee ist, wie oben erwähnt, Halbunternehmer. Er macht nicht von seinem Optionsrecht Gebrauch, sich nicht als solcher behandeln zu lassen (§ 1a IV UStG). Die Laborgeräte gelangen aus Belgien, also dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, nach Deutschland, also ins Inland. Dr. Klee als Erwerber ist ein Unternehmer, der die Laborgeräte für sein Unternehmen bezieht. Die Lieferung an Dr. Klee erfolgt durch den Unternehmer Laboratoire gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens. Im Falle a) wird die maßgebende Erwerbsschwelle von 12.500 € erreicht. Der Vorgang ist damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb und also im Inland steuerbar (§ 1 I Nr. 5 UStG i.V.m. § 1a UStG).

Im Fall b) ist die Erwerbsschwelle nicht überschritten, im vorangegangenen Geschäftsjahr, also im Jahr 01, hatte Dr. Klee die Grenze von  12.500 € nicht überschritten. Im aktuellen Geschäftsjahr, also im Jahr 02, wird zusätzlich nicht beabsichtigt, diese Grenze zu überschreiten. Es liegt also kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Wenn man auf die Option verzichtet und zusätzlich die Erwerbsschwelle unterschritten wird, werden die betreffenden Vorgänge im Ursprungsland besteuert, sind also im Inland als Bestimmungsland nicht steuerbar. Wenn allerdings die Option ausgeübt wird, erfolgt die Besteuerung im Inland als Bestimmungsland.
Beim Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichter Waren gilt die Sonderbestimmung für Halbunternehmer nicht (§ 1a V UStG).

Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge ist speziell in § 1b UStG geregelt. Es gilt in diesem Zusammenhang keine Erwerbsschwelle. Die Umsatzsteuer ist im Bestimmungsland zu berechnen, und zwar für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb als sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Va UStG). Wenn ein neues Fahrzeug durch eine entgeltliche Lieferung an einen privaten Endverbraucher aus einem Land des übrigen Gemeinschaftsgebiets in das Inland gelangt, so ist die spezielle Vorschrift des § 1b UStG anzuwenden. Damit wird der Fahrzeugkauf im Inland als Bestimmungsland besteuert.