Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist dort gegeben, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3d S. 1 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb wird also im Bestimmungsland besteuert. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet (§ 3d S. 2 UStG). Der Leistungsort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist dann im Ausgabestaat der USt-IdNr.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung Lieferung mit Warenbewegung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung Lieferung mit Warenbewegung (Wiederholungsfragen zur Umsatzsteuer) aus unserem Online-Kurs Umsatzsteuer für Bibus interessant.
-
Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (Steuerbefreiungen) aus unserem Online-Kurs Umsatzsteuer für Bibus interessant.