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Umsatzsteuer für Bibus - Normalfall einer Lieferung und erste Ausnahme

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Umsatzsteuer für Bibus

Normalfall einer Lieferung und erste Ausnahme

Bei einer Lieferung mit Warenbewegung ist zu unterscheiden zwischen

  • Beförderungslieferungen und
  • Versendungslieferungen.

Bezüglich des Orts der Lieferung werden beide hingegen identisch behandelt. Unter einer Beförderung versteht man jede Fortbewegung eines Gegenstandes (§ 3 VI 2 UStG). Eine Versendung hingegen liegt vor, wenn man die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 VI 3 UStG). Eine Lieferung mit Warenbewegung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 VI 1 UStG).

Merke

Hier klicken zum AusklappenEs ist also insbesondere unerheblich, durch wen die Beförderung oder Versendung erfolgt, ob sie durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen beauftragten Dritten vorgenommen wird.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenFritz aus Dortmund kauft am 15.03. des Jahres 01 ein teures Bild beim Künstler Hugo aus München. Das Gemälde muss von München nach Dortmund geliefert werden. Am 20.03. des Jahres 01 übergibt Hugo das Bild an den von ihm beauftragten Spediteur Detlev. Dieser liefert das Bild am 02.04. des Jahres 01 an Fritz.

Es liegt eine Lieferung vor, denn der leistende Unternehmer (hier der Hugo) verschafft dem Leistungsempfänger (also dem Fritz) die Verfügungsmacht an dem Gemälde. Die Lieferung ist entgeltlich, es liegt ein echter Leistungsaustausch vor. Speziell erfolgt die Lieferung mit Warenbewegung in Form einer Versendung, Hugo lässt die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten (den Detlev) ausführen (§ 3 VI 3 UStG).

Der Ort der Lieferung mit Warenbewegung ist dort, wo die Versendung an den Abnehmer (= Fritz) oder im dessen Auftrag an einen Dritten (= Detlev) beginnt) (§ 3 VI 1 UStG), also München. Zum Zeitpunkt der Lieferung ist zu sagen, dass dem Fritz erst am 02.04. des Jahres 01 die Verfügungsmacht am Gemälde verschafft wird, deshalb ist dieser Tag der Zeitpunkt der Lieferung.

Wenn also zwischen Verkäufer und Kunden eine dritte Person zwischengeschaltet ist, so liegt eine Versendungslieferung vor. Was ist hingegen, wenn der Kunde die Ware selbst mitnimmt?

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenIn Abwandlung zum obigen Beispiel nimmt Fritz das Gemälde direkt vom Geschäft des Hugo mit nach Dortmund.

Die Lieferung mit Warenbewegung ist hier keine Versendungslieferung, weil der Kunde die Ware sofort selbst mitnimmt. Es handelt sich vielmehr um eine Beförderungslieferung als Fortbewegung eines Gegenstands (§ 3 VI 2 UStG).

Der Ort der Beförderung liegt in München, denn hier beginnt sie. Der Zeitpunkt der Beförderung ist der 15.03. des Jahres 01, denn zu diesem Zeitpunkt wird dem Fritz die Verfügungsmacht am Gemälde durch den Hugo verschafft.

Ort der Lieferung nach § 3c UStG

Eine erste Ausnahme zum Normalfall (dass die Lieferung dort ihren Ort hat, wo sie physisch beginnt), stellt der § 3c UStG dar.

Der Normalfall bei einer Lieferung ist, dass diese ihren Ort dort hat, wo sie physisch beginnt (§ 3 VI 1  UStG). Hiervon existiert nun aber eine wichtige Ausnahme nach § 3c UStG, "Ort der Lieferung in besonderen Fällen". Wenn nämlich bei der Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befördert oder versendet wird, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo sie endet (§ 3c I 1 UStG). Wichtig ist hierbei, dass der Erwerber kein Unternehmer ist (§ 3c II Nr. 1 UStG) oder aber nur steuerfreie Umsätze ausführt, welche zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen oder ein Kleinunternehmer ist (§ 3c II Nr. 2 Buchst. a) bzw. b) UStG). Weiterhin darf bei Gültigkeit der Nr. 2 die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschritten sein (§ 3c II Nr. 2 UStG).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Berliner Unternehmer Jan liefert für 110.000 € Gegenstände an A, Privatperson aus Brüssel. Wo gilt die Lieferung als ausgeführt?

Nach der Grundsatzregel des § 3 VI 1 UStG gilt eine Lieferung dort als ausgeführt, wo sie beginnt, also in Berlin. Sie wäre damit steuerbar. Nun könnte es allerdings sein, dass 3 UStG zum lex generalis wird und durch § 3c UStG (lex specialis) verdrängt wird.

Bei Gültigkeit des § 3c UStG läge damit der Ort der Lieferung dort, wo diese endet, also in Brüssel. Hierfür sind die Voraussetzungen des § 3c II, III UStG zu überprüfen:

Zunächst gehört der Erwerber, also die Privatperson A, nicht zu den Unternehmern, § 3c II UStG ist damit erfüllt. Weiterhin ist die Lieferschwelle des § 3c III UStG zu überprüfen. Es ist nicht die maßgebende Lieferschwelle von 100.000 € aus § 3c III 2 Nr. 1 UStG von 100.000 € anzuwenden, da die Lieferung nicht im Inland erfolgt, sondern ins EU-Ausland, also ins übrige Gemeinschaftsgebiet. Die hierfür maßgebende Lieferschwelle beträgt für Belgien 35.000 € (3c.1 III S. 2 UStAE). Die maßgebende Lieferschwelle von 35.000 € ist bei dem hier vorliegenden Umsatz von 110.000 € überschritten, deswegen ist (doppelte Verneinung des § 3c III UStG beachten!) der Abs. 1 und damit der gesamte § 3c UStG anzuwenden. Der Ort der Lieferung ist folglich in Brüssel und also dort, wo die Lieferung endet.