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Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und die Ware gelangt durch eine Beförderung/Versendung unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer in der Reihe. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften kommt eine Steuerbefreiung für Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen nur für eine sog. „Lieferung mit Warenbewegung" in Betracht. Die anderen Lieferungen sind steuerpflichtig.
Ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und diese dadurch erfüllen, dass der Liefergegenstand durch einen am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer körperlich unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird (§ 3 Abs. 6a UStG). Das erforderliche unmittelbare Gelangen ist auch gegeben, wenn die Beförderung oder Versendung an einen – nicht unmittelbar in die Liefervorgänge eingebundenen – beauftragten Dritten ausgeführt wird (z. B. an Lohnveredeler oder Lagerhalter).
Wird der Liefergegenstand durch einen vom Lieferer beauftragten Dritten vorher be- oder verarbeitet, ist Gegenstand der Lieferung der be- oder verarbeitete Gegenstand.
Erfolgt die Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer ist kein unmittelbares Gelangen und somit kein Reihengeschäft gegeben (sog. gebrochene Beförderung/Versendung).
Wenn beim Reihengeschäft der Liefergegenstand im Herkunftsland bleibt, d. h. nicht grenzüberschreitend geliefert wird, ist die umsatzsteuerliche Behandlung aller Lieferungen einfach. Dann unterliegen alle Lieferungen der Reihe der Umsatzsteuer des Herkunftslands, aus dem die Ware stammt und wo sie verbleibt – unabhängig von der Nationalität des Lieferers.
Grenzüberschreitende Reihengeschäfte
Der für den Besteuerungsort wichtige umsatzsteuerliche Lieferort befindet sich nach § 3 Abs. 6 UStG bei Reihengeschäften
- entweder im Abgangsland der Ware (sog. (Waren-)Ursprungsland) oder
- im Ankunftsland der Ware (sog. Bestimmungsland).
Der Lieferort kann sich in keinem anderen Land befinden und hängt nicht davon ab, wo der jeweilige Lieferer ansässig ist. Ein weder im Ursprungs- noch im Bestimmungsland ansässiger Lieferer muss sich deshalb evtl. in einem anderen Land umsatzsteuerlich registrieren lassen, was in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden ist. Zur Entlastung der Wirtschaft hat hier der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung für sog. innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte des § 25b UStG geschaffen.
Von den verschiedenen Lieferungen im Reihengeschäft kann nur die sog. Lieferung mit Warenbewegung umsatzsteuerfrei nach § 6 UStG (Ausfuhrlieferung in das Drittland) bzw. § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung) sein (3.14 II UStAE).
Der umsatzsteuerliche Lieferort ist grds. in dem Land, in dem die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands beginnt. Wenn einer der Lieferanten oder einer der Abnehmer den Gegenstand selbst (oder durch seine Arbeitnehmer) fortbewegt, liegt ein Befördern vor. Versenden liegt dagegen bei der Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten vor (Frachtführer, Spediteur).
Veranlasser der Versendung ist immer derjenige, der den Auftrag an den Frachtführer oder Spediteur erteilt hat. Ergibt sich aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes, ist laut Verwaltungsauffassung auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen (3.14 VIII UStAE).
Beim Reihengeschäft wird die Beförderung/Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen in der Reihe zugeordnet. Bei dieser einzigen Lieferung "mit Warenbewegung" befindet sich der Lieferungs- und Besteuerungsort im Abgangsland; nur diese Lieferung kann steuerfrei sein nach § 6a UStG bzw. § 6 UStG.
In der Praxis ist daher immer zuerst die Frage zu klären, welcher Lieferung die Beförderung/Versendung zuzuordnen ist (= Lieferung mit Warenbewegung):
- Befördert bzw. versendet der erste Verkäufer/Lieferer der Reihe den Gegenstand, ist die Beförderung/Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. (§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG)
- Befördert bzw. versendet der letzte Abnehmer der Reihe den Gegenstand, ist die Beförderung/Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen (= Lieferung des letzten Lieferers). (§ 3 Abs. 6a S. 3 UStG)
- Befördert bzw. versendet ein in der Reihe sowohl als Abnehmer als auch als Lieferer tätiger Unternehmer (= Zwischenhändler), ist dieser grundsätzlich als Abnehmer der Vorlieferung tätig. Die Beförderung/Versendung ist der Lieferung an ihn (= Lieferung seines Lieferanten) zuzuordnen. Der Zwischenhändler kann jedoch nachweisen, dass er (anstatt als Abnehmer) als Lieferer tätig war. Dann ist die Beförderung/Versendung der von ihm getätigten Lieferung zuzuordnen. (§ 3 Abs. 6a S. 4 UStG)
Zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung des Unternehmers gehört gegebenenfalls auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des beauftragten „Beförderers".
Beispiel
Der Unternehmer Bernd mit Sitz in Köln hat Ende März an den Händler Carl in Berlin eine Maschine verkauft. Bernd hatte die Maschine allerdings nicht vorrätig und musste deshalb Anfang April beim Hersteller Anton aus Trier bestellen, der die Maschine im Mai durch den von ihm beauftragten Frachtführer Ferdinand zu Carl befördert.
Zunächst muss die bewegte Lieferung bestimmt werden. Anton organisiert die Lieferung, indem er einen Frachtführer beauftragt. Demnach ist die Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Der Ort dieser Lieferung ist dort, wo die Lieferung beginnt, also in Trier.
Die unbewegte Lieferung von Bernd an Carl folgt der bewegten Lieferung. Demnach hat sie ihren Ort dort, wo sie physisch endet, also in Berlin.
Beispiel
Der Unternehmer Bernd mit Sitz in Köln hat Ende März an den Händler Carl in Berlin eine Maschine verkauft. Bernd hatte die Maschine allerdings nicht vorrätig und musste deshalb Anfang April beim Hersteller Anton aus Trier bestellen. Carl holt die Maschine im Mai selber bei Anton ab.
Zunächst muss die bewegte Lieferung bestimmt werden. In diesem Beispiel organisiert Carl als letzter Unternehmer in der Reihe den Transport. Die Versendung ist der Lieferung an ihn zuzuordnen. Der Ort dieser Lieferung ist dort, wo die Lieferung beginnt, also in Trier.
Die unbewegte Lieferung von Anton an Bernd geht der bewegten Lieferung voraus. Demnach hat sie ihren Ort dort, wo sie physisch beginnt, also ebenfalls in Trier.
Beispiel
Der Unternehmer Bernd mit Sitz in Köln hat Ende März an den Händler Carl in Berlin eine Maschine verkauft. Bernd hatte die Maschine allerdings nicht vorrätig und musste deshalb Anfang April beim Hersteller Anton aus Trier bestellen. Bernd lässt die Maschine durch den Frachtführer Ferdinand abholen und an Carl ausliefern.
Zunächst muss die bewegte Lieferung bestimmt werden. In diesem Beispiel ist Bernd sowohl Abnehmer als auch Lieferer der Ware. Er ist dadurch als Zwischenhändler eines Reihengeschäfts anzusehen. Grundsätzlich wird die Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Der Ort dieser Lieferung ist dort, wo die Lieferung beginnt, also in Trier.
Die unbewegte Lieferung von Bernd an Carl folgt der bewegten Lieferung. Demnach hat sie ihren Ort dort, wo sie physisch endet, also in Berlin.
Als Zwischenhändler hat Bernd jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass er als Lieferer tätig war. Dies kann beispielsweise durch Übernahme der Gefahren und der Kosten der Beförderung erfolgen. Dann ist die Beförderung der von ihm getätigten Leiferung zuzuordnen.
Steuerpflichtige "ruhende" Lieferung
Kann einer Lieferung nach obigen Grundsätzen die Beförderung/Versendung nicht zugerechnet werden (= sog. ruhende Lieferungen), ist diese stets umsatzsteuerpflichtig. Die Lieferortbestimmung und damit das Besteuerungsland ist davon abhängig, ob die zu beurteilende Lieferung vor oder nach der "Lieferung mit Warenbewegung" erfolgt:
Merke
Bei Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen (sog. vorangehende Lieferungen), befindet sich der Lieferort dort, wo die Beförderung/Versendung des Gegenstands beginnt (Abgangsland). (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG)
Bei Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen (sog. nachfolgende Lieferungen), befindet sich der Lieferort dort, wo die Beförderung/Versendung des Gegenstands endet (Bestimmungsland). (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG)
Beförderung / Versendung durch den Zwischenhändler
Die im Reihengeschäft vom Zwischenhändler (= zuerst Abnehmer und nachfolgend Lieferer) getätigte bzw. veranlasste Beförderung/Versendung wird nach § 3 Abs. 6a Satz 4 UStG grds. der Lieferung seines Lieferanten zugerechnet (widerlegbare Vermutung).
Um die drohende umsatzsteuerliche Erfassung im Ausland zu vermeiden, kann der Zwischenhändler die Beförderung/Versendung ausnahmsweise seiner selbst getätigten Lieferung zurechnen. Das hierfür notwendige Auftreten als Lieferer (nicht als Abnehmer) muss der Zwischenhändler nach Verwaltungsauffassung anhand von Belegen (Auftragsbestätigung usw.) und Aufzeichnungen wie folgt nachweisen:
- Auftreten unter USt-IdNr. des Ursprungslands der Lieferware;
- Übernahme von Gefahr und Kosten der Beförderung/Versendung aufgrund der mit seinem Vorlieferant und seinem Abnehmer vereinbarten Lieferkonditionen, z. B. anhand handelsüblicher Lieferklauseln (Incoterms).
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