Expertentipp
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Nettoentgelt, d.h. ohne die Umsatzsteuer. Diese auszurechnen, sprechen wir in diesem Kapitel an. Probleme treten insb. auf bei unentgeltlichen Leistungen.
Wenn ein Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, muss im nächsten Schritt die Umsatzsteuer berechnet werden als
Umsatzsteuer= Bemessungsgrundlage x Steuersatz. Die Bemessungsgrundlage ist in § 10 UStG geregelt.
Die hierfür erforderliche Bemessungsgrundlage ist bei Leistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb das sog. Entgelt als Nettogröße. Bei der Einfuhr aus Drittlandsgebiet ist die Bemessungsgrundlage (nämlich der Zollwert) hingegen aufwändiger zu errechnen.
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