Zu unterscheiden ist hier zwischen
- entgeltlichen und
- unentgeltlichen Leistungen.
Bei entgeltlichen Leistungen ist das Entgelt die Bemessungsgrundlage (§ 10 I UStG). Zum Entgelt rechnet man alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich für die an ihn bewirkte Leistung aufwendet.
Bei unentgeltlichen Leistungen wird unterschieden in
- Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben und
- sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben.
Bei Lieferungen gleichgestellten Wertabgaben sind der Einkaufspreis oder die Selbstkosten die Bemessungsgrundlage. Bei sonstigen Leistungen gleichgestellten Wertabgaben sind es die entstandenen Kosten.
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