Zu unterscheiden ist hier zwischen
- entgeltlichen und
- unentgeltlichen Leistungen.
Bei entgeltlichen Leistungen ist das Entgelt die Bemessungsgrundlage (§ 10 I UStG). Zum Entgelt rechnet man alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich für die an ihn bewirkte Leistung aufwendet (A 10.1 III 1 UStAE). Hierbei ist auch von Bedeutung, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 I 3 UStG). Deswegen ist nicht nur das vereinbarte Entgelt wichtig, vielmehr können Erhöhungen (Versicherungen, Verpackungen, Transportkosten) und Minderungen (Rabatte, Boni, Skonti) das Entgelt noch beeinflussen. Insbesondere von Bedeutung sind gezahlte Zuschüsse.
Hier unterscheidet man (vgl. die sehr ausführliche Auflistung in A 10.2 UStAE)
Entgelte für eine Leistung an den Zuschussgeber
(zusätzliches) Entgelt eines Dritten und
echte Zuschüsse.
Nicht von Bedeutung sind durchlaufende Posten bei der Bemessung des Entgelts (§ 10 I 6 UStG).
Ist ein Bruttobetrag angegeben, so muss dividiert werden
- durch 1,19, wenn der Umsatzsteuersatz bei 19 % liegt oder
- durch 1,07, wenn der Umsatzsteuersatz bei 7 % liegt.
Beispiel
Die Fundamentierungskosten sind notwendig, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 I HGB). Sie zählen somit zu den Anschaffungsnebenkosten und erhöhen insofern die Anschaffungskosten der Maschine. Das Entgelt liegt damit insgesamt bei 105.000 €, die zu entrichtende Umsatzsteuer dann bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % schließlich bei 0,19·105.000 = 19.950 €.
Bei unentgeltlichen Leistungen wird unterschieden in
- Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben und
- sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben.
Bei Lieferungen gleichgestellten Wertabgaben sind der Einkaufspreis oder die Selbstkosten die Bemessungsgrundlage, § 10 IV 1 Nr. 1 UStG. Bei sonstigen Leistungen gleichgestellten Wertabgaben sind es die entstandenen Ausgaben, § 10 IV 1 Nr. 2 UStG.
Wichtig ist außerdem der Tausch und der tauschähnliche Umsatz. Hier gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 II 2 UStG). Konkret gemeint ist hiermit der gemeine Wert, nämlich der Verkehrswert.
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