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Umsatzsteuer für Bibus - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

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Umsatzsteuer für Bibus

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Methode

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LERNZIELE: Manchmal muss die Vorsteuer im Nachhinein geändert werden. Wie dies geschieht, ist abhängig von der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vermögenskategorie.

Sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse, welche beim ursprünglichen Vorsteuerabzug gegolten haben, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung oder im Zeitpunkt des Leistungsverbrauchs ändern, so hat im Folgejahr bzw. in den Folgejahren (!) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen (vgl. § 15a UStG). Genauso ist im Falle von Rechtsänderungen zu verfahren.

Merke

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Die Anwendung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs setzt allerdings voraus, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich auch in Betracht kam. Ansonsten ist nämlich eine nachträgliche Korrektur der Vorsteuer nicht möglich.

Beispiel

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Steuerberater Peters aus Essen hat ein im Jahr 01 fertiggestelltes Gebäude

a) im Jahre 01 zunächst ausschließlich zu fremden Wohnzwecken, ab dem Jahre 02 ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt,

b) im Jahre 01 ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken, ab dem Jahre 02 allerdings dann ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt.

Die Vorsteuern, welche mit der Gebäudeherstellung zusammenhängen, betrugen 15.000 €.

Im Fall a) gehört das Gebäude ab dem Jahre 01 an zum Unternehmensvermögen. Der Vorsteuerabzug ist allerdings im Jahre 01 nicht möglich, da das Gebäude lediglich für steuerfreie Umsätze ohne Optionsmöglichkeit (!) nach § 9 UStG verwendet wird. Dies ändert sich allerdings ab dem Jahre 02. Wenn auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, so kann eine Korrektur des Vorsteuerabzugs entsprechend der tatsächlichen Verwendung erfolgen.

b) Die Bauleistungen sind im Jahre 01 für Zwecke außerhalb des Unternehmens bezogen worden, da die betriebliche Nutzung mit 0 % unter der kritischen Marke von 10 % liegt (§ 15 I 2 UStG). Somit haben die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Jahre 01, also im Erstjahr, nicht vorgelegen (§ 15 I 1 Nr. 1 UStG), damit scheidet eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG nach der Einlage des Gebäudes in das Unternehmen im Jahre 02 folglich aus.

Wir unterscheiden bei der Vorsteuerberichtigung folgende vier Arten von Vermögenskategorien bzw. Leistungsarten (A 15a.1 II UStAE):

  • Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a I UStG),

  • Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a II UStG),

  • nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehende Gegenstände, wenn diese Gegenstände dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren (§ 15a III UStG)

  • sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut (§ 15a III UStG).