Hierunter fassen wir Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a II UStG). Wirtschaftsgüter, welche nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, bilden das Umlaufvermögen. So gehören Handelswaren, welche nur weiterveräußert werden oder auch Rohstoffe, welche in einen anderen Gegenstand eingehen, zum Umlaufvermögen. Der bei Zugang vorgenommene Vorsteuerabzug ist im Jahr der tatsächlichen Verwendung zu berichtigen, sofern die tatsächliche Verwendung von der im Erwerbszeitpunkt bestehenden Verwendungsabsicht abweicht.
Merke
Es gibt keine zeitliche Befristung des Berichtigungszeitraums für Gegenstände des Umlaufvermögens.
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