Hierunter fassen wir die sonstigen Leistungen an einem Wirtschaftsgut (§ 15a III UStG). Alle sonstigen Leistungen, welche nicht in ein Wirtschaftsgut eingehen, unterliegen ebenfalls der Vorsteuerberichtigung. Es gilt hierbei: Wird die sonstige Leistung mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet, so erfolgt eine zeitanteilige Berichtigung der Vorsteuer (§ 15 a IV UStG).
Beispiel
Beratungsleistungen.
Wird die sonstige Leistung nicht mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet, so sind die Vorsteuerbeträge in der Periode des Leistungsbezugs zu korrigieren.
Beispiel
Die Betriebsräume des Steuerpflichtigen werden von einem Reinigungsunternehmen gesäubert.
Merke
Die Vorsteuerberichtigung erfolgt für sonstige Leistungen allerdings nur, wenn für sie ein Aktivierungsgebot besteht. Hierbei ist nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige überhaupt buchführungspflichtig ist (§ 15a IV 2, 4 UStG).
Von dieser Regel allerdings ausgenommen sind wiederum sonstige Leistungen, für welche vor der Leistungsausführung ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, d.h. also in Fällen von Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 15a IV 3 UStG).
Man erhält insgesamt für die Vorsteuerberichtigung folgende Übersicht:
Gegenstände des Anlagevermögens
zeitanteilige Berichtigung während des gesetzlichen Berichtigungszeitraums
Grundstücke
zehn Jahre
übriges Anlagevermögen
fünf Jahre
Gegenstände des Umlaufvermögens
punktuelle Berichtigung im Verwendungszeitraum
Gegenstände und sonstige Leistungen, die nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehen
Gegenstände des Anlagevermögens
zeitanteilige Berichtigung
Gegenstände des Umlaufvermögens
punktuelle Berichtigung
übrige sonstige Leistungen
Gegenstände des Anlagevermögens
zeitanteilige Berichtigung
Gegenstände des Umlaufvermögens
punktuelle Berichtigung.
Gründe der Vorsteuerberichtigung sind zu sehen in
Änderungen der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse
Wechsel der Besteuerungsart
Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens und nach § 3 III UStG Lieferungen von Anlagegütern gleichgestellte Wertabgaben,
nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Ib UStG erfasste Entnahme von Wirtschaftsgütern, in die nachträglich Gegenstände und sonstige Leistungen eingegangen sind.
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