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Umsatzsteuer für Bibus - Istversteuerung

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Umsatzsteuer für Bibus

Istversteuerung

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann man auch zu der sog. Ist-Versteuerung (= Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) übergehen. Hierbei entsteht die Steuer mit Ablauf desjenigen Besteuerungszeitraums, in dem die Zahlungen erfolgt sind. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass (§ 20 I 1 Nr. 1 – 3 UStG)

  • sein Gesamtumsatz im vorangegangen Kalenderjahr 600.000 € nicht überstieg oder
  • dass er von der Verpflichtung, Bücher zu führen, nach § 148 AO befreit ist oder
  • dass er Umsätze als Angehöriger eines freien Berufs nach § 18 I Nr. 1 EStG ausführt.

Man beachte, dass es sich um eine „oder-Verknüpfung“ handelt, d.h. nur eine dieser Voraussetzungen muss einschlägig sein, nicht alle zusammen. Ausserdem spricht der § 20 UStG davon, dass das Finanzamt den Antrag des Steuerpflichtigen genehmigen kann (aber offenbar nicht muss). Schließlich geht es im § 20 UStG um vereinnahmte Entgelte. Ein Entgelt gilt als vereinnahmt, wenn man über einen Betrag wirtschaftlich verfügen kann.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Übersetzerin Christel L. aus Kaarst (NRW) dolmetscht auch gerne. Sie hatte im Jahr 01 einen Umsatz von insgesamt 20.000 € (netto) vereinnahmt. Am 15.1. des Jahres 02 hat sie einen Dolmetscher-Auftrag für den Unternehmer Shivnani (aus Bombay). Das Dolmetschen findet in dessen Betriebsstätte in Neuss statt. Sie berechnet am 18.1. des Jahres 02 den Betrag von insg. 400 €, der ihr am 5.2. des Jahres 02 überwiesen wird.

Christel ist Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne, sie führt eine sonstige Leistung im Rahmen ihres Unternehmens aus. Da Dolmetschen und Übersetzen unter die Tätigkeiten des § 3a IV 2 Nr. 3 UStG fallen, ist der Leistungsort der Ort der Betriebsstätte des Empfängers, also Neuss (§ 3a III Nr. 3 a) UStG). Damit ist die Leistung im Inland ausgeführt und also steuerbar. Mangels Steuerbefreiung ist diese auch steuerpflichtig. Christel gilt nicht als Kleinunternehmerin i.S.d. § 19 I UStG, denn ihr Umsatz des vergangenen Kalenderjahres 01 lag über der kritischen Grenze von 22.000 € (§ 19 I UStG). Fraglich ist nun, wann die Steuer entsteht, ob also im Januar (Zeitpunkt der Leistungserbringung) oder im Februar (Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung). Christels Umsätze lagen im vorangegangen Jahr 01 unter 600.000 €. Dass sie auch eine andere Voraussetzung erfüllt, nämlich Freiberuflerin zu sein, ist unerheblich. Das Vorliegen einer der drei o.e. Voraussetzungen aus § 20 I 1 Nr. 1 - 3 UStG reicht bereits. Sie könnte also die Ist-Versteuerung beim Finanzamt beantragen. Sollte dieses dem Antrag stattgeben, so würde für Christel die Umsatzsteuer des Shivnani-Auftrags erst im Februar entstehen, also bei Entgeltvereinnahmung, nicht schon im Januar bei Leistungserbringung.