Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann man auch zu der sog. Ist-Versteuerung (= Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) übergehen. Hierbei entsteht die Steuer mit Ablauf desjenigen Besteuerungszeitraums, in dem die Zahlungen erfolgt sind. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass (§ 20 I 1 Nr. 1 – 3 UStG)
- sein Gesamtumsatz im vorangegangen Kalenderjahr 600.000 € nicht überstieg oder
- dass er von der Verpflichtung, Bücher zu führen, nach § 148 AO befreit ist oder
- dass er Umsätze als Angehöriger eines freien Berufs nach § 18 I Nr. 1 EStG ausführt.
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