Es werden über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern abgeschlossen. Die Verfügungsmacht wird dem letzten Abnehmer unmittelbar vom ersten Unternehmer verschafft. Es handelt sich um ein Reihengeschäft mit einer Warenbewegung zwischen zwei Staaten im Gemeinschaftsgebiet. Die für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte geltende Sonderregelung (§ 25b UStG) wird hier nicht angewandt, da die Unternehmer nicht aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten stammen.
Das innergemeinschaftliche Reihengeschäft beinhaltet eine bewegte Versendungslieferung der Wooge KG an die Müller GmbH und eine ruhende Lieferung der Müller GmbH an den spanischen Abnehmer. Die bewegte Lieferung gilt als ausgeführt, wo die Versendung beginnt (§ 3 VI 1 UStG).
Da der Ort der Lieferung im Inland liegt, nämlich Duisburg, ist die Lieferung steuerbar, aber als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. w i. V. m. § 6a UStG steuerfrei.
Die ruhende Lieferung der Müller GmbH an den spanischen Unternehmer gilt am Ankunftsort als ausgeführt (§ 3 VII 2 Nr. 2 UStG). Da der Leistungsort daher nicht im Inland liegt, handelt es sich um eine nicht steuerbare Lieferung.
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