Man spricht von einer organisatorischen Eingliederung, wenn die Geschäftsführung der Organgesellschaft den Willen des Organträgers verfolgt. Dies kann z.B. durch Personalunion der Geschäftsführer in der Organgesellschaft und dem Organträger oder durch vom Organträger festgelegte Anweisungen erfolgen.
Merke
Für den Organträger kommt jede Rechtsform in Betracht. Organgesellschaft kann hingegen nur eine juristische Person des Zivil- oder Handelsrechts sein (A 2.8 I 1 UStAE). Darüber hinaus ist eine umsatzsteuerliche Organschaft auf inländische Gesellschaften bzw. inländische Unternehmensteile beschränkt (A 2.9 UStAE).
Die Rechtsfolge der umsatzsteuerlichen Organschaft ist darin zu sehen, dass die Organgesellschaft als unselbstständiger Teil des Organträgers angesehen wird. Bei der Bedingung, dass Leistungen durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausgeführt werden (§ 1 I Nr. 1 UStG), dient hierbei als Unternehmer einzig und allein der Organträger, nicht jedoch die Organgesellschaft. Daraus folgt insbesondere, dass Lieferungen und Leistungen innerhalb des Organkreises, d.h. vom Organträger an die Organgesellschaft oder umgekehrt, einen Innenumsatz darstellen. Diese Innenumsätze sind nicht steuerbar, weil es sich bei ihnen um keinen Leistungsaustausch handelt und daher § 1 I Nr. 1 UStG nicht einschlägig ist. Außerdem wird eine Leistung, die von der Organgesellschaft an Dritte erbracht wird, umsatzsteuerlich unmittelbar dem Organträger zugerechnet. Eine Umsatzsteuererklärung ist einzig und allein vom Organträger abzugeben, nicht von der Organgesellschaft. Die Organschaft beginnt in jenem Zeitpunkt, in welchem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eingliederung, also finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung, vorliegen.
Die Organschaft endet, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale weggefallen sind.
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