Die Organgesellschaft muss im Rahmen des Gesamtunternehmens wirtschaftlich tätig werden (A 2.8 VI 1 UStAE). Dies bedeutet, dass die Organgesellschaft dem Zweck, genauer gesagt dem gewerblichen Zweck des Organträgers, zu dienen hat und dessen Ziele wirtschaftlich zu verfolgen hat. Es ist hierfür allerdings nicht notwendig, dass Organträger und Organgesellschaft zum selben wirtschaftlichen Geschäftszweig gehören.
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