Die anderen Umsätze, für die keine Umsatzsteuer anfällt, die also umsatzsteuerbefreit sind, sind in § 4 Nr. 8 - 28 UStG aufgelistet. Hiervon seien Beispiele aufgelistet:
- Umsätze von Heilberufen (§ 4 Nr. 14 UStG),
- Umsätze und Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen (§ 4 Nr. 8 f) UStG), im Zusammenhang mit der Optierungsmöglichkeit besteht auch bei Aufhebung der Steuerfreiheit ein Vorsteuerabzug (§ 9 I UStG)
- Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (§ 4 Nr. 9 b UStG),
- Vermietungs- und Verpachtungsumsätze (§ 4 Nr. 12 UStG), im Zusammenhang mit der Optierungsmöglichkeit besteht auch bei Aufhebung der Steuerfreiheit ein Vorsteuerabzug (§ 9 I UStG)
- Umsätze kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen der öffentlichen Hand (§ 4 Nr. 20 UStG),
- Kurse selbständiger Lehrer und Kurse von Repetitorien für Studenten (§ 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG)
- die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG (§ 4 Nr. 11 b UStG),
- Krankentransporte (§ 4 Nr. 17 UStG).
Wenn ein umsatzsteuerbefreiter Unternehmer eine Eingangsrechnung erhält, so ist die hierin ausgewiesene Umsatzsteuer für ihn nicht (!) als Vorsteuer abzugsfähig. Vielmehr ist die Vorsteuer für ihn Teil der Anschaffungskosten.
Beispiel
Der Repetitor Jan S. schafft einen Overheadprojektor für seine Kurse im Werte von 2.000 € (netto) an. Die Nutzungsdauer beträgt vier Jahre. Berechne Anschaffungskosten und Abschreibungsbetrag der einzelnen Jahre. Jan hat eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass seine Kurse ordnungsgemäß vorbereiten.
Jan ist umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 21 a), bb) UStG. Insb. liegt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor, weswegen über den Doppelbuchstaben bb) in § 4 Nr. 21 a) UStG erst der Buchstabe a) seine Gültigkeit entfacht.
Die Anschaffungskosten liegen für ihn bei AK = 2.000 + 0,19*2.000 = 2.000 + 380 = 2.380 €. Diese sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen und führen zu Abschreibungen von AB = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 2.380 / 4 = 595 € pro Jahr.
Beispiel
Der Repetitor Jan S. schafft einen Overheadprojektor für seine Kurse im Werte von 2.000 € (netto) an. Die Nutzungsdauer beträgt vier Jahre. Berechne Anschaffungskosten und Abschreibungsbetrag der einzelnen Jahre. Jan hat keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass seine Kurse ordnungsgemäß vorbereiten.
Jan ist nicht umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 21 a), bb) UStG, denn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde liegt nicht vor, weswegen über den Doppelbuchstaben bb) in § 4 Nr. 21 a) UStG der Buchstabe a) seine Gültigkeit nicht (!) entfacht.
Die Anschaffungskosten liegen für ihn deswegen beim Nettobetrag, also bei 2.000 €, diese sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen und führen zu Abschreibungen von AB = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 2.000 / 4 = 500 € pro Jahr.
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