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Umsatzsteuer für Bibus - Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug

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Umsatzsteuer für Bibus

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug

Die anderen Umsätze, für die keine Umsatzsteuer anfällt, die also umsatzsteuerbefreit sind, sind in § 4 Nr. 8 - 28 UStG aufgelistet. Hiervon seien Beispiele aufgelistet:

  • Umsätze von Heilberufen (§ 4 Nr. 14 UStG),
  • Umsätze und Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen (§ 4 Nr. 8 f) UStG), im Zusammenhang mit der Optierungsmöglichkeit besteht auch bei Aufhebung der Steuerfreiheit ein Vorsteuerabzug (§ 9 I UStG)
  • Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (§ 4 Nr. 9 b UStG),
  • Vermietungs- und Verpachtungsumsätze (§ 4 Nr. 12 UStG), im Zusammenhang mit der Optierungsmöglichkeit besteht auch bei Aufhebung der Steuerfreiheit ein Vorsteuerabzug (§ 9 I UStG) 
  • Umsätze kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen der öffentlichen Hand (§ 4 Nr. 20 UStG),
  • Kurse selbständiger Lehrer und Kurse von Repetitorien für Studenten (§ 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG)
  • die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG (§ 4 Nr. 11 b UStG),
  • Krankentransporte (§ 4 Nr. 17 UStG).

Wenn ein umsatzsteuerbefreiter Unternehmer eine Eingangsrechnung erhält, so ist die hierin ausgewiesene Umsatzsteuer für ihn nicht (!) als Vorsteuer abzugsfähig. Vielmehr ist die Vorsteuer für ihn Teil der Anschaffungskosten.

Beispiel

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Der Repetitor Jan S. schafft einen Overheadprojektor für seine Kurse im Werte von 2.000 € (netto) an. Die Nutzungsdauer beträgt vier Jahre. Berechne Anschaffungskosten und Abschreibungsbetrag der einzelnen Jahre. Jan hat eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass seine Kurse ordnungsgemäß vorbereiten.

Jan ist umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 21 a), bb) UStG. Insb. liegt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor, weswegen über den Doppelbuchstaben bb) in § 4 Nr. 21 a) UStG erst der Buchstabe a) seine Gültigkeit entfacht.

Die Anschaffungskosten liegen für ihn bei AK = 2.000 + 0,19*2.000 = 2.000 + 380 = 2.380 €. Diese sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen und führen zu Abschreibungen von AB = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 2.380 / 4 = 595 € pro Jahr.

Beispiel

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Der Repetitor Jan S. schafft einen Overheadprojektor für seine Kurse im Werte von 2.000 € (netto) an. Die Nutzungsdauer beträgt vier Jahre. Berechne Anschaffungskosten und Abschreibungsbetrag der einzelnen Jahre. Jan hat keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass seine Kurse ordnungsgemäß vorbereiten.

Jan ist nicht umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 21 a), bb) UStG, denn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde liegt nicht vor, weswegen über den Doppelbuchstaben bb) in § 4 Nr. 21 a) UStG der Buchstabe a) seine Gültigkeit nicht (!) entfacht.

Die Anschaffungskosten liegen für ihn deswegen beim Nettobetrag, also bei 2.000 €, diese sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen und führen zu Abschreibungen von AB = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer = 2.000 / 4 = 500 € pro Jahr.