Schließlich muss die Leistung, über die abgerechnet wird und deren Vorsteuer abgezogen werden soll, für das Unternehmen des Rechnungsempfängers erfolgt sein. Wenn also zum Beispiel die abgerechnete Leistung zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird, so gilt sie als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 I 2 UStG).
Fraglich ist, wann die Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Dies ist möglich, sobald die drei oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt also nicht darauf an, ob und wann der Unternehmer die Rechnung bezahlt hat, sondern lediglich, wann er sie erhalten hat. Der Zahlungszeitpunkt ist also unbedeutend dafür, wann die Vorsteuer abgezogen werden darf (Soll-Prinzip).
Von dieser Regel existiert allerdings auch eine Ausnahme. So kann bei Vorauszahlungen bzw. bei Abschlagszahlungen die Vorsteuer bereits vor Ausführung der fraglichen Leistung abgezogen werden. Wichtig ist hierbei nur, dass über die geleistete Anzahlung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und die Zahlung tatsächlich geleistet worden ist (§ 15 I 1 Nr. 1 S. 3 UStG).
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