Bei Abzugsumsätzen ist die Vorsteuer abziehbar, bei Ausschlussumsätzen ist sie es nicht. Wenn eine Eingangsleistung vorliegt, die sowohl mit Umsätzen zusammenhängt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, so spricht man von sog. Mischumsätzen. Nach § 15 IV UStG hat der Vorsteuerabzug dann anteilsmäßig zu erfolgen.
Grundsätzlich geeignet zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge sind Verteilungsschlüssel aus der betrieblichen Kostenrechnung. Bei Grundstücksumsätzen bilden speziell geeignete Quadratmeterzahlen eine gute Grundlage für die Schätzung.
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Aufteilung der Vorsteuer
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