Wir hatten bislang Abzugsumsätze und Ausschlussumsätze kennengelernt. Bei Abzugsumsätzen ist die Vorsteuer abziehbar, bei Ausschlussumsätzen ist sie es nicht. Wenn eine Eingangsleistung vorliegt, die sowohl mit Umsätzen zusammenhängt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, so spricht man von sog. Mischumsätzen. Nach § 15 IV 1 UStG hat der Vorsteuerabzug dann anteilsmäßig zu erfolgen.
Beispiel
Beide Tätigkeiten (Kurse und Buchherausgabe) sind steuerbar, denn sie werden im Rahmen des Unternehmens durch den Unternehmer im Inland erbracht. Die unterrichtende Tätigkeit ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG, die schriftstellerische Arbeit hingegen mangels Steuerbefreiung umsatzsteuerpflichtig. Da Jan die bezogenen Bücher für beide Tätigkeiten nutzt, ist nach einer geeigneten Aufteilung auf die beiden Tätigkeiten gefragt, denn für die umsatzsteuerfreie unterrichtende Tätigkeit kann keine Vorsteuer abgezogen werden, für die steuerpflichtige schriftstellerische Arbeit hingegen schon.
Grundsätzlich geeignet zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge sind Verteilungsschlüssel aus der betrieblichen Kostenrechnung. Bei Grundstücksumsätzen bilden speziell geeignete Quadratmeterzahlen eine gute Grundlage für die Schätzung.
Beispiel
Da ein Anteil von 100/(100 + 40 + 40) = 100/180 = 55,56 % der Fläche geschäftlich genutzt wird, sind nur 0,56·5.000 = 2.777,78 € der Vorsteuern abziehbar. Der Rest, also 80/180 = 44,44 % der Fläche wird für steuerfreie Umsätze verwendet und führt daher zu 0,44·5.000 = 2.222,22 € Vorsteuer, die nicht abzugsfähig sind (§ 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG.
Man erhält also
Vorsteuern | prozentualer Anteil | Betrag |
abzugsfähig | 55,56 % | 2.777,78 € |
nicht abzugsfähig | 44, 44 % | 2.222,22 € |
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