Bei einem Leistungsaustausch sind Vorgänge zwar entgeltlich, es könnte jedoch passieren, dass das vereinbarte Entgelt für eine Leistung unangemessen niedrig bzw. verbilligt ist. Dies ist z.B. sehr oft der Fall, wenn Leistungen an Arbeitnehmer oder nahe Angehörige vom Unternehmer erbracht werden. Um zu verhindern, dass hierdurch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage verkürzt wird, sieht § 10 V UStG gewisse Mindestbemessungsgrundlagen vor. Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Leistungen
- entgeltlich oder
- unentgeltlich
erbracht wurden.
Es ist das Entgelt bzw. die höhere Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Leistung heranzuziehen, jeweils in Abhängigkeit der Art der Leistungen
- der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten bei Lieferung bzw.
- die entstandenen Kosten bei sonstigen Leistungen.
Beispiel
Jan führt eine Lieferung an Maik durch, da er diesem die Verfügungsmacht am Gemälde verschafft. Die Lieferung ist steuerbar und wegen fehlender Steuerbefreiung auch steuerpflichtig (§ 1 I Nr. 1 UStG). Da die Lieferung an einen Arbeitnehmer erbracht wird, ist nach § 10 V Nr. 2 UStG ein Vergleich anzustellen zwischen dem Entgelt und der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Leistungen, welche nach § 10 IV 1 Nr. 1 UStG maßgeblich wäre. Das Entgelt ist die Gegenleistung des Maik an den Jan in Höhe von 595/1,19 = 500 €. Die Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Leistungen ist in den für Jan entstandenen Kosten zu sehen. Diese liegen bei 1.190/1,19 = 1.000 €. Die beiden Zahlen 500 € und 1.000 € sind zu vergleichen, die höhere Zahl ist heranzuziehen. Wegen der umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage hat also der Jan an den Maik eine Lieferung erbracht in Höhe von 1.000 €. Jan schuldet dem Finanzamt folglich einen Umsatzsteuerbetrag von 1.000·0,19 = 190 € und nicht lediglich die 95 €, die ausgewiesen waren in der Rechnung an den Maik.
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