Bei der Einnahmeerzielungsabsicht kommt es darauf an, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt wird, der nicht nur gelegentlich erfolgen darf.
Methode
Entscheidend ist hierbei, dass es auf die Einnahmeerzielungsabsicht ankommt, nicht hingegen auf die Gewinnerzielungsabsicht. Im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht kommt es vielmehr auf die Gewinnerzielungsabsicht an, ganz im Gegensatz zum Umsatzsteuerrecht. Dies bedeutet, dass eine einkommensteuerliche Liebhaberei eine umsatzsteuerlich steuerbare Handlung sein kann, d.h. umsatzsteuerlich keine Liebhaberei sein muss.
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Einnahmenerzielungsabsicht
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