Bei der Einnahmeerzielungsabsicht kommt es darauf an, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt wird, der nicht nur gelegentlich erfolgen darf.
Expertentipp
Beispiel
Im einkommensteuerlichen Sinne handelt es sich um einen Liebhabereibetrieb, da keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Die Verluste, welche Peter erzielt, bleiben daher außer Betracht, wenn es um die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens geht. Umsatzsteuerlich dagegen ist die Tätigkeit sehr wohl als selbstständig anzusehen (da auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung erfolgend), darüber hinaus ist Peter unternehmerfähig (denn er führt nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aus). Peter übt die Tätigkeit nachhaltig aus, da zumindest die Absicht der Wiederholung besteht, hier sogar, schärfer noch, die Wiederholung selbst. Darüber hinaus ist eine Einnahmeerzielungsabsicht gegeben, denn er verlangt einen Eintrittspreis von jedem Besucher. Insofern ist Peter im umsatzsteuerlichen Sinne sehr wohl als Unternehmer anzusehen, die einkommensteuerliche Liebhaberei der Kaninchen-Ausstellungen ist umsatzsteuerlich keine Liebhaberei, sondern eine steuerbare Tätigkeit. Er wird Umsatzsteuer abführen müssen.
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