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Innerhalb der Einspruchsfrist ist, wie o.e., möglich,
einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen bzw.
einen Einspruch zu erheben.
Zur schlichten Änderung ist zu sagen, dass nach § 172 I Nr. 2 AO der Steuerbescheid nur geändert oder aufgehoben werden darf, soweit der Steuerpflichtige zustimmt bzw. seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird, es sei denn der Steuerbescheid ist vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Zugunsten des Steuerpflichtigen gilt dies allerdings nur, wenn vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt wurde oder der Steuerpflichtige den Antrag gestellt hat. Bei einer schlichten Änderung kommt es zu keiner Gesamtaufrollung des gesamten Falls. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wird § 172 I Nr. 2a AO angewendet, wenn der Einspruch zulässig und begründet ist und das Finanzamt daher einen Abhilfebescheid erlassen möchte.
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er, sofern die Einspruchsfrist nicht abgelaufen ist, Einspruch einlegen möchte oder ob er einen Antrag auf schlichte Änderung bevorzugt. Er kann allerdings nicht von beiden Möglichkeiten gleichzeitig Gebrauch machen.
Methode
Wenn jedoch beides gemacht wurde, so ist der Antrag auf schlichte Änderung als unzulässig anzusehen, es ist dann lediglich noch über den Einspruch zu entscheiden. Beide Rechtsinstitute haben Vor- und Nachteile, diese sind also gegenseitig abzuwägen.
Es ist außerdem möglich, dass das Finanzamt eine einmal erlassene Einspruchsentscheidung durch eine schlichte Änderung aufhebt (§ 172 I 3 AO).
Die schlichte Änderung
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