An einen Verwaltungsakt werden nach § 118 S. 1 AO folgende Voraussetzungen gestellt:
- hoheitliche Maßnahme,
- durch eine Behörde getroffen,
- die einen Einzelfall regelt,
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehend und
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltend.
Es muss sich zunächst um eine hoheitliche Maßnahme handeln, mithin eine des Staates. Unter einer Maßnahme versteht man eine Willenserklärung eines befugten Amtsträgers.
Beispiel
Da der Auszubildende nicht zeichnungsbefugt ist, handelt es sich bei dem Brief nicht um eine Willenserklärung eines befugten Amtsträgers und also nicht um eine hoheitliche Maßnahme.
Die Maßnahme muss durch eine Behörde getroffen werden. Hierunter versteht man jede Stelle, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 6 I AO).
Merke
Nun ein weiteres Beispiel:
Beispiel
Es handelt sich bei diesem Urteil nicht um einen Verwaltungsakt, weil das Finanzgericht keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Vielmehr ist das Gericht rechtsprechend tätig.
Expertentipp
Es muss durch die Maßnahme der Behörde ein Einzelfall geregelt werden. Dieses geschieht, wenn für einen bestimmten Beteiligten eine Rechtsfolge verbindlich geregelt wird. Deswegen gehören z.B. Gesetze, Richtlinien, Verordnungen oder Erlasse nicht zu den Verwaltungsakten, weil sie allgemeinverbindlich sind und keinen Einzelfall regeln.
Expertentipp
Dazu ein Beispiel:
Beispiel
Es handelt sich hierbei zwar um keinen Einzelfall, jedoch um eine Maßnahme, welche sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Insofern liegt sehr wohl ein Verwaltungsakt vor (§ 118 S. 2 AO).
Die Maßnahme muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehen. Dies tut sie, wenn Staat und Bürger in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen. Wenn hingegen die Behörde als Teil des Staates gleichrangig zum Gegenüber steht, so erfolgt keine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Beispiel
Es muss schließlich durch die Maßnahme eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen beabsichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen verändert wird, wenn also durch die Maßnahme eine Rechtswirkung ausgelöst wird.
Beispiel
Es liegt kein Verwaltungsakt durch diese Maßnahme vor, weil keine Außenwirkung gegeben ist. Es handelt sich lediglich um eine interne Verwaltungsanweisung.
Beispiel
Die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen Atze ändert sich durch die Auskunft des Finanzbeamten nicht, insofern liegt kein Verwaltungsakt vor.
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