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Abgabenordnung (für Bibus) - Begriff des Verwaltungsakts

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Abgabenordnung (für Bibus)

Begriff des Verwaltungsakts

An einen Verwaltungsakt werden nach § 118 S. 1 AO folgende Voraussetzungen gestellt:

  • hoheitliche Maßnahme,
  • durch eine Behörde getroffen,
  • die einen Einzelfall regelt,
  • auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehend und
  • unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltend.

Es muss sich zunächst um eine hoheitliche Maßnahme handeln, mithin eine des Staates. Unter einer Maßnahme versteht man eine Willenserklärung eines befugten Amtsträgers.

Beispiel

Franz Z., Auszubildender im Finanzamt Essen-Ost, unterschreibt einen Steuerbescheid und schickt diesen dem Steuerpflichtigen Fritz S. aus Essen-Kettwig zu.

Da der Auszubildende nicht zeichnungsbefugt ist, handelt es sich bei dem Brief nicht um eine Willenserklärung eines befugten Amtsträgers und also nicht um eine hoheitliche Maßnahme.
Die Maßnahme muss durch eine Behörde getroffen werden. Hierunter versteht man jede Stelle, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 6 I AO).

Merke

Gerichte sind keine Behörden.

Nun ein weiteres Beispiel:

Beispiel

Das Finanzgericht aus Bochum hebt einen Steuerbescheid gegen den Franz B. aus Bochum durch Urteil auf.

Es handelt sich bei diesem Urteil nicht um einen Verwaltungsakt, weil das Finanzgericht keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Vielmehr ist das Gericht rechtsprechend tätig.

Expertentipp

Von der Vorschrift, dass eine Maßnahme durch eine Behörde getroffen werden muss, um ein Verwaltungsakt sein zu können, existiert eine wichtige Ausnahme. So stellt eine Steueranmeldung (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung), welche durch einen Unternehmer dem Finanzamt eingereicht wird, einen Verwaltungsakt dar. Die Steueranmeldungen werden insofern den Steuerbescheiden gleichgestellt (§ 218 I 2 AO).

Es muss durch die Maßnahme der Behörde ein Einzelfall geregelt werden. Dieses geschieht, wenn für einen bestimmten Beteiligten eine Rechtsfolge verbindlich geregelt wird. Deswegen gehören z.B. Gesetze, Richtlinien, Verordnungen oder Erlasse nicht zu den Verwaltungsakten, weil sie allgemeinverbindlich sind und keinen Einzelfall regeln.

Expertentipp

Auch von der Tatsache, dass durch einen Verwaltungsakt Einzelfälle geregelt werden müssen, existiert in gewissem Maße eine Ausnahme. Nach § 118 S. 2 AO gilt eine Allgemeinverfügung als Verwaltungsakt, wenn sie sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet.

Dazu ein Beispiel:

Beispiel

In einer Zeitungsannonce wird eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung bekannt gegeben.

Es handelt sich hierbei zwar um keinen Einzelfall, jedoch um eine Maßnahme, welche sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Insofern liegt sehr wohl ein Verwaltungsakt vor (§ 118 S. 2 AO).
Die Maßnahme muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehen. Dies tut sie, wenn Staat und Bürger in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen. Wenn hingegen die Behörde als Teil des Staates gleichrangig zum Gegenüber steht, so erfolgt keine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Beispiel

Das Finanzamt Essen-Ost bestellt 1000 Stühle beim Schreinermeister Atze S. aus Essen-Borbeck.

Es muss schließlich durch die Maßnahme eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen beabsichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen verändert wird, wenn also durch die Maßnahme eine Rechtswirkung ausgelöst wird.

Beispiel

Der Sachgebietsleiter Hans-Peter R. erteilt die Anweisung, alle Psychotherapeuten in Düsseldorf einer Außenprüfung zu unterziehen.

Es liegt kein Verwaltungsakt durch diese Maßnahme vor, weil keine Außenwirkung gegeben ist. Es handelt sich lediglich um eine interne Verwaltungsanweisung.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Atze S. aus Essen-Borbeck fragt bei seinem Finanzamt nach, welche Abschreibungsmöglichkeiten für seine Luxusvilla existieren.

Die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen Atze ändert sich durch die Auskunft des Finanzbeamten nicht, insofern liegt kein Verwaltungsakt vor.