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Abgabenordnung (für Bibus) - Haftung des Arbeitgebers

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Abgabenordnung (für Bibus)

Haftung des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber Lohnsteuerbeträge vom Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat (§ 42d I Nr. 1 EStG), so haftet er. Hierbei sind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Gesamtschuldner.

Methode

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Frage: wann hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten?

Antwort: dies ist dann der Fall, wenn er die Lohnsteuer nicht entsprechend der  Lohnsteuerabzugsmerkmale Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte berechnet hat oder wenn er bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht die Lohnsteuertabellen zugrunde gelegt hat, die für das jeweilige Jahr maßgeblich sind.
Wichtig ist, dass es hierbei auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht ankommt.

Das Finanzamt kann den Arbeitgeber als Haftenden anstelle des Arbeitnehmers als Schuldner ermessensfrei in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber sich nicht hinreichend informiert hat oder wenn er denselben Berechnungsfehler bei mehreren Arbeitnehmern gemacht hat. Es kann allerdings unzulässig sein, dass das Finanzamt sich zuerst an den Arbeitgeber wendet, wenn die Lohnsteuer ebenso schnell und einfach vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner erhoben werden könnte, so z.B., wenn dieser ohnehin zu veranlagen ist.

Beispiel

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Da die Zocker-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten ist, unterlässt es der Geschäftsführer, Herr Willy Wichtig, die Lohnsteuer der Monate Mai und Juni 2016 abzuführen.

Es gibt drei unterschiedliche Personen, an die das Finanzamt sich wenden könnte. Nämlich an

  • die GmbH
  • den Geschäftsführer der GmbH und
  • den Arbeitnehmer

Die GmbH haftet als Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer (§ 42d I EStG). Der Geschäftsführer der GmbH haftet mit seinem Privatvermögen als gesetzlicher Vertreter der GmbH, weil er in grob fahrlässiger Weise seine Pflichten verletzt hat (§ 69 AO). Die beiden Haftenden und der Arbeitnehmer als Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Es ist dem Finanzamt möglich, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) den Geschäftsführer als einen der Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Hierbei erfolgt eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten, denn die Pflichtverletzung des Geschäftsführers war ursächlich für den entstandenen Steuerschaden.

Methode

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Verwechsle nicht die Fälle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG mit der Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer, für die der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist. Bei der Lohnsteuerpauschalierung wird nämlich der Arbeitgeber freiweillig zum Steuerschuldner (§ 40 III EStG). In diesem Fall wären Lohnsteuerbeträge, die noch ausstehen, durch Steuerbescheid und nicht durch Haftungsbescheid nachzufordern.