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Abgabenordnung für Bibus - Haftung des Vertreters

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Abgabenordnung für Bibus

Haftung des Vertreters

 

Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise

  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder,
  • der Geschäftsführer für eine GmbH oder
  • der Vorstand für eine Aktiengesellschaft.

Wenn der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen seine Vertretungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig (also schuldhaft) verletzt, so haftet er für dessen Steuerschulden (§ 69 S. 1 AO). Unter einer schuldhaften Pflichtverletzung versteht man hierbei, dass der Vertreter seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich grobem Maße verletzt haben muss. Entscheidend ist hierbei außerdem, dass die Pflichtverletzung ursächlich war für die nicht rechtzeitige Festsetzung oder Erfüllung der Steueransprüche.

Beispiel

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Der Geschäftsführer Uwe Vergesslich der Sorglos GmbH stellt fest, dass die Steueranmeldungen wiederholt verspätet abgegeben wurden. Er handelt grob fahrlässig, wenn er nicht in Zukunft dafür Sorge trägt, dass die Steueranmeldungen rechtzeitig abgegeben werden.

Man beachte, dass die Haftung persönlich und unbeschränkt ist, d.h. der Haftende muss für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit seinem gesamten privaten Vermögen einstehen, die durch seine Pflichtverletzungen dem Fiskus entgangen sind.