Der Adressat ist der gesetzliche Vertreter, wenn der Steuerschuldner bei Bekanntgabe
- geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder
- beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB)
ist.
Wenn hingegen ein Minderjähriger selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt (§ 112 BGB) oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht (§ 113 BGB), sind die Steuerbescheide, welche ausschließlich diesen Geschäftsbetrieb betreffen bzw. der Einkommensteuerbescheid nach § 46 EStG ausschließlich dem Minderjährigen bekannt zu geben.
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