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Abgabenordnung für Bibus - Bekanntgabe an gesetzlichen Vertreter

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Abgabenordnung für Bibus

Bekanntgabe an gesetzlichen Vertreter

Der Adressat ist der gesetzliche Vertreter, wenn der Steuerschuldner bei Bekanntgabe

  • geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder
  • beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB)

ist.

Wenn hingegen ein Minderjähriger selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt (§ 112 BGB) oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht (§ 113 BGB), sind die Steuerbescheide, welche ausschließlich diesen Geschäftsbetrieb betreffen bzw. der Einkommensteuerbescheid nach § 46 EStG ausschließlich dem Minderjährigen bekannt zu geben.