Unter Abgaben versteht man alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen.
Diese gliedern sich auf in
- Steuern,
- Gebühren und
- Beiträge.
Steuern sind in § 3 AO definiert. Sie sind
- Geldleistungen,
- keine besondere Gegenleistung für eine besondere Leistung,
- zur Erhebung von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen,
- zur Erzielung von Einnahmen
- allen auferlegt, die einen bestimmten Tatbestand erfüllen.
Beispiel
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Hundesteuer.
Gebühren sind Abgaben, die für spezielle Einzelleistungen des Staates erhoben werden.
Beispiel
Müllabfuhrgebühren, Kanalanschlussgebühren, Gebühr zur Ausstellung eines Personalausweises.
Bei Beiträgen ist die Möglichkeit (und nur diese!) der Inanspruchnahme gegeben. Man muss also das Gut selbst nicht beanspruchen, die Verpflichtung zur Zahlung besteht hingegen sehr wohl.
Beispiel
IHK-Beiträge, Krankenkassen-Beiträge, Straßenanliegerbeiträge.
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