Die Finanzbehörde hat einen steuerlichen Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen (Untersuchungsgrundsatz, § 88 I 1 AO). Dabei obliegt es dem Finanzamt, Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen (§ 88 II 1 AO). Insbesondere ist das Finanzamt Herr des Verfahrens, es ist nicht daran gebunden, was der Steuerpflichtige vorbringt (§ 88 II 1 AO). Das Finanzamt muss alles berücksichtigen, was im Einzelfall bedeutsam ist, insbesondere auch die für den Steuerpflichtigen günstigeren Umstände (§ 88 I 2 AO). Im Rahmen der Ermittlungen des steuerlichen Einzelfalls ist dabei nicht dem Steuerpflichtigen zu unterstellen, dass er unwahre Angaben macht. Es ist vielmehr in der Regel davon auszugehen, dass die vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben richtig und vollständig sind (§ 150 II AO). Das Finanzamt kann zur Ermittlung des Sachverhaltes insbesondere Beweismittel anfordern, die es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Hierzu gehören nach § 92 AO insbesondere
- Auskünfte jeder Art von Beteiligten und anderen Personen (§ 93 AO),
- Auskünfte von Sachverständigen (§ 96 AO),
- Urkunden und Akten (§ 97 AO) sowie
- Augenschein (§ 98 AO).
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