Die §§ 385-408 AO regeln den Ablauf des Strafverfahrens, die §§ 409-412 AO das Bußgeldverfahren. Die Ermittlungen innerhalb eines Strafverfahrens erfolgen im Allgemeinen durch die Finanzbehörden (§ 386 I 1 AO). Man unterscheidet die
sachliche Zuständigkeit und die
örtliche Zuständigkeit.
Hierbei ist jene Finanzbehörde sachlich zuständig, welche die betroffene Steuer verwaltet (§ 387 I AO). Örtlich zuständig hingegen ist im Allgemeinen jene Finanzbehörde, in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist (§ 388 I Nr. 1 AO). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald Finanzbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft oder ein Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 I AO). Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in diesem Zeitpunkt dann nicht mehr möglich. Dem Beschuldigten ist die Einleitung des Strafverfahrens spätestens dann mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, relevante Tatsachen darzulegen (§ 397 III AO). Die ermittelnde Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 IV 1 AO).
Fraglich ist die Höhe der Strafbemessung im Steuerstrafverfahren. Die AO spricht von Verkürzung in "besonders schweren Fällen" (§ 370 III 2 AO). Hierzu ist folgendes zu sagen:
hinterzogene Steuern ab 50.000 €
großes Ausmaß dürfte dann nämlich vorliegen
Haftstrafe bei hinterzogenen Steuern in sechstelliger Höhe dann nur bei Vorliegen besonderer Milderungsumstände zu vermeiden
hinterzogene Steuern in Millionenhöhe
Haftstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre dürfte die Regel sein
Aussetzung zur Bewährung die Ausnahme
Nun betrachten wir noch ein Lernvideo zum Steuerstrafverfahren:
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