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Umsatzsteuer für Bibus - Lösung Rechnungsausweis

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Umsatzsteuer für Bibus

Lösung Rechnungsausweis

Besonderes Augenmerk ist hier bei auf die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung zu legen. Unter einer Rechnung versteht man jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegenüber den Leistungsempfänger abrechnet (§ 14 IV 1 UStG).

Unerheblich ist dabei, ob das Wort "Rechnung" als solches in der Urkunde erwähnt ist. Eine Rechnung enthält gewisse Mindestangaben:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Menge sowie handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  • Entgelt für die Lieferung oder für die sonstige Leistung,
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die ihm, vom Bundeszentralamt für Steuern, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • das Ausstellungsdatum
  • Ausweis der Umsatzsteuer als gesonderter Betrag in der Rechnung.

Von der letzten Vorschrift ausgenommen sind Rechnungen über Kleinbeträge und Fahrausweise. Als Kleinbetragsrechnung gilt eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt. In diesem Fall muss nicht der Betrag der Umsatzsteuer explizit ausgewiesen werden, es reicht die Angabe des maßgeblichen Steuersatzes. Bei Fahrausweisen reicht aus, dass der Steuersatz angegeben wird.