Dem Steuerpflichtigen steht kein Auskunftsverweigerungsrecht zu (§ 101 I AO Umkehrschluss). Allerdings existiert hiervon eine Ausnahme. Nach Eröffnung eines Strafverfahrens ist es unzulässig, gegen ihn Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO zu verhängen, wenn er hierdurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 I 2,3 AO).
Es gibt allerdings gewisse Personen und Personengruppen, die ein Auskunftsverweigerungsrecht besitzen, sofern sie nicht hierauf verzichtet haben (§ 101 ff. AO):
- Angehörige nach § 15 AO und
- Bestimmte Berufsgruppen
zum Schutz des Berufsgeheimnisses.
Angehörige sind über das ihnen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Wenn diese Belehrung nicht erfolgt ist, so darf eine Aussage des Angehörigen nicht verwertet werden, es sei denn, dass der Angehörige nachträglich zustimmt oder seine Aussage nach der Belehrung wiederholt. Im Falle der Zusammenveranlagung hat ein Ehegatte ein Aussageverweigerungsrecht bzgl. der steuerlichen Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten.
Bestimmte Berufsgruppen haben ein Aussageverweigerungsrecht, um ihr Berufsgeheimnis zu schützen. Hierzu gehören sowohl die steuerberatenden und rechtsberatenden Berufe als auch Ärzte oder Apotheker. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich auf alles, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt wurde (§ 102 I Nr. 3b, 3c AO i.V.m. § 102 II AO).
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