Bei einem Leistungsaustausch sind Vorgänge zwar entgeltlich, es könnte jedoch passieren, dass das vereinbarte Entgelt für eine Leistung unangemessen niedrig bzw. verbilligt ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Leistungen an Arbeitnehmer oder nahe Angehörige vom Unternehmer erbracht werden. Um zu verhindern, dass hierdurch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage verkürzt wird, sieht § 10 V UStG gewisse Mindestbemessungsgrundlagen vor. Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Leistungen
- entgeltlich oder
- unentgeltlich
erbracht wurde.
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