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Lohnsteuer für Bibus - Lohnsteuerklassen

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Lohnsteuer für Bibus

Lohnsteuerklassen

Man differenziert gemäß § 11 I 4 EStG i.V.m. § 38 a I 3 EStG zwischen insgesamt 6 Lohnsteuerklassen:

  • Lohnsteuerklasse I findet Anwendung auf ledige Arbeitnehmer und auf verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Klassen III oder IV nicht gegeben sind 

  • Lohnsteuerklasse II findet Anwendung auf vorstehend genannte Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG zu berücksichtigen ist
     

  • Lohnsteuerklasse III findet Anwendung auf:

    1. verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird
       

    2. verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer und der verstorbene Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist.
       

    3. Arbeitnehmer, deren Ehe aufgelöst ist, wenn wenn im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und der andere Ehegatte erneut geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
       

  • Lohnsteuerklasse IV findet Anwendung auf Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
     

  • Lohnsteuerklasse V findet Anwendung auf Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
     

  • Lohnsteuerklasse VI findet Anwendung auf: Arbeitnehmer, welche von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und aus weiteren Dienstverhältnissen.