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Abgabenordnung für Bibus - Ansprüche aus Steuerschuldverhältnis

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Abgabenordnung für Bibus

Ansprüche aus Steuerschuldverhältnis

Man unterscheidet

  • Entstehung,
  • Festsetzung,
  • Verwirklichung,
  • Fälligkeit,
  • Erlöschen,
  • Aufrechnung,
  • Erlassen und
  • Verjährung

der Steuer.

Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Die Entstehung ist allerdings höchstens bei der Aufrechnung (§ 226 AO) und in manchen Fällen der Haftung (§ 75 AO) relevant. Es gibt keinen einheitlichen Entstehungszeitpunkt für die einzelnen Steuern. Höchstens bei den Veranlagungssteuern existiert dieser, denn diese entstehen spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, also am 31.12. des Jahres.

Die Festsetzung schließt sich an die Entstehung einer Steuer an, denn eine Steuer kann erst dann festgesetzt werden, wenn sie entstanden ist. Die Festsetzung einer Steuer erfolgt regelmäßig durch die Finanzbehörde mit einem Steuerbescheid (§ 155 I 1 AO).

Die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis geschieht durch Steuerbescheide, Steuervergütungsbescheide, Haftungsbescheide und Verwaltungsakte, durch welche steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden (§ 218 I 1 AO). Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Säumniszuschlägen. Hierbei genügt es, dass der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist, sie müssen also - im Gegensatz zu Steuern - nicht extra entstehen, um verwirklicht werden zu können (§ 218 I 1 AO).

Durch die Fälligkeit wird ausgedrückt, bis wann die Steuerschuld durch den Steuerpflichtigen beglichen werden muss. Wenn nichts gesondertes in den Einzelsteuergesetzen geregelt ist, so ist der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass im Leistungsgebot des Finanzamtes eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist (§ 220 II 1 AO).

Das Erlöschen der Steuerschuld erfolgt bei Zahlung (§ 224 AO, § 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§ 163 AO, § 227 AO) oder bei Verjährung (§ 169 AO, § 170 AO, § 171 AO, § 228 AO, § 229 AO, § 230 AO, § 231 AO, § 232 AO). § 224 II AO enthält Vorschriften, wann die Zahlung der Steuerschuld wirksam geleistet ist, nämlich z.B. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs oder bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Fritz muss bis zum 10.6.2016 seine Einkommensteuerschuld von 1.000 € begleichen. Er schickt per Telefax am 10.6.2016 eine Einzugsermächtigung an sein Finanzamt.

Obwohl das Geld am letzten Tag der Frist noch nicht bei der Finanzkasse eingeht, gilt seine Steuerschuld als wirksam entrichtet, weil die Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag vorliegt (§ 224 II Nr. 3 AO).

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen durch (§ 47 AO)

  • Zahlung,
  • Aufrechnung,
  • Erlassen und
  • Verjährung.

Aufrechnung bedeutet die Verrechnung von Steuerschulden mit Steuerguthaben ein- und desselben Steuerschuldners. Es gelten die Vorschriften des BGB (§ 226 I 1 AO). Der Steuerpflichtige kann umgekehrt nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (§ 226 III AO).

Erlassen der Schulden ist das endgültige Verzichten des Finanzamtes auf einen Steueranspruch. Dies ist vorgesehen, wenn die Einziehung der Steuerschuld nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 163 AO, § 227 AO).

Darüber hinaus erlöschen Ansprüche der Finanzverwaltung gegenüber dem Steuerpflichtigen im Falle der Verjährung. Hierbei lassen sich speziell unterscheiden die

  • Festsetzungsverjährung und die
  • Zahlungsverjährung.

Bei der Festsetzungsverjährung ist die Steuer bereits entstanden, ihre Festsetzung ist allerdings nicht mehr möglich (§ 169 AO, § 170 AO, § 171 AO), weil die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen sowie vier Jahre bei sonstigen Steuern (§ 169 II Nr. 1, 2 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 I AO).

Weiterhin ist bei Zahlungsverjährung die Festsetzung zwar noch möglich gewesen, die Ansprüche können jedoch nicht mehr eingezogen werden (§ 228 AO, § 229 AO, § 230 AO, § 231 AO, § 232 AO). Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung von fünf Jahren (§ 228 AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 I 1 AO). Speziell zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung vgl. § 230 AO, § 231 AO. Die Ansprüche der Finanzverwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis sowie aus hiervon abhängenden Zinsen erlöschen durch Verjährung (§ 232 AO).