Man unterscheidet unterschiedliche Fristarten, nämlich
- Steuererklärungsfristen,
- Einspruchsfristen und
- Festsetzungsfristen.
Bei den Ereignisfristen wird der Lauf der Frist durch ein Ereignis ausgelöst (§ 187 I BGB).
Die Berechnung zum Beispiel der Einspruchsfrist läuft folgendermaßen:
Methode
1. Wann wurde der Verwaltungsakt bekannt gegeben?
Beachte hierzu die Bekanntgabefiktion, nachdem ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 122 II Nr. 1, IIa AO). Die Dreitagesfrist verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.
2. Wann beginnt die Einspruchsfrist?
An dem Tag um 0:00 Uhr, der dem Tag der Bekanntgabe folgt (§ 108 I AO i.V.m. § 187 I BGB).
3. Wie lange dauert die Einspruchsfrist?
Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist einen Monat (§ 355 I AO). Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb des Verwaltungsaktes fehlt oder diese unrichtig erteilt wird, so beträgt die Einspruchsfrist hingegen ein ganzes Jahr (§ 356 II AO).
4. Wann endet die Einspruchsfrist?
Grundsätzlich endet die Einspruchsfrist an dem Tag um 24:00 Uhr, der die gleiche Zahl hat wie der Tag der Bekanntgabe (vgl. § 108 I AO i.V.m. § 188 II BGB). Hierbei existieren folgende Ausnahmen: Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, so endet die Frist tatsächlich erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages, der kein Samstag ist (§ 108 III AO, § 193 BGB).
Fällt das Fristende auf einen Tag, der in dem Ablaufmonat nicht vorgesehen ist wie z.B. auf den „30. Februar“ oder den „31. April“, so endet die Frist schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Ablaufmonats (§ 108 I AO i.V.m. § 188 III BGB).
Es ist zulässig, die Einspruchsfrist vollkommen auszuschöpfen, der Einspruch muss am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein.
Beispiel
Am Mittwoch, den 21. November, geht der Verwaltungsakt im Finanzamt zur Post. Die Dreitagesfrist würde auf den 24. November fallen, welcher allerdings ein Samstag ist. Daher wird der Moment der Bekanntgabe verschoben auf Montag, den 26. November, 24 Uhr. Hierbei ist vollkommen unerheblich, dass der tatsächliche Zugang früher erfolgt ist (dies ist die Aussage der Bekanntgabefiktion). Der Beginn der Frist erfolgt also am Dienstag, den 27. November, um 0:00 Uhr. Die Fristdauer beträgt einen Monat, das Ende der Frist liegt auf dem 26. Dezember um 24 Uhr, weil der 26. Dezember die gleiche Zahl hat wie der Tag der Bekanntgabe. Allerdings ist der 26. Dezember ein Feiertag (2. Weihnachtsfeiertag), daher wird das Ende der Frist tatsächlich auf den 27. Dezember, 24:00 Uhr, verschoben. Insofern erfolgt die Einlegung des Einspruchs beim Finanzamt fristgerecht.
Die Steuererklärungsfrist sieht vor, dass i.A. Steuererklärungen, welche sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens sieben Monate danach abzugeben sind (§ 149 II 1 AO).
Beispiel
Und weiter:
Beispiel
Durch die Festsetzungsfrist wird bestimmt, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zulässig ist (§ 169 I 1 AO).
Beispiel
Am Montag, den 14.3.2016, geht ein Steuerbescheid beim Finanzamt Gronau (bei Münster) zur Post. Der Zugang beim Steuerpflichtigen Udo L. ist nachweislich am Freitag, den 18.3.2016. Wann gilt der Steuerbescheid als bekannt gegeben?
Hier gilt die Dreitagesfiktion nicht, der Steuerbescheid gilt als bekannt gegeben am 18.3.2016, 24 Uhr (§ 122 II AO).
Nun betrachten wir noch zwei Lernvideos zur Festsetzungsfrist.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung Berechnung der Einspruchsfrist
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung Berechnung der Einspruchsfrist (Selbstkontrollaufgaben zur Abgabenordnung) aus unserem Online-Kurs Abgabenordnung (für Bibus) interessant.
-
Fristverlängerung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Fristverlängerung (Ermittlung des Steueranspruchs) aus unserem Online-Kurs Abgabenordnung (für Bibus) interessant.